Kann von einem Vertrage, den ein Gemeinde-Kirchenrat abgeschlossen hat, die andere Vertragspartei, solange die erforderliche Zustimmung der Gemeindevertretung und die Genehmigung der vorgesetzten geistlichen und weltlichen Behörden nicht erteilt ist, nach ihrem Belieben zurücktreten?
Führt eine Girobank (Reichsbank) den ihr von einem Girokunden erteilten Auftrag, dem Konto eines anderen Girokunden eine Summe gutzuschreiben und das Konto des Auftraggebers mit der gleichen Summe zu belasten, aus, wenn sie die Gutschrift vornimmt, nachdem sie dem inzwischen zahlungsunfähig gewordenen Inhaber des Kontos erklärt hat, sie werde Barzahlungen an ihn nicht mehr leisten?
Verjährung von Ansprüchen aus Fehlern eines Baues. Ist zwischen absolut schlechtem Material und zu dem bestellten Bau ungeeignetem Material ein Unterschied zu machen, und gehört die Verwendung von Material, das nur zu diesem Bau ungeeignet ist, zu den im § 968 A.L.R. I. 11 erwähnten Fehlern der Bauart, oder zu den im § 969 daselbst erwähnten, der gewöhnlichen Verjährungsfrist unterliegenden Materialfehlern?
Hat derjenige, der durch Betrug zum Abschlusse eines Vertrages verleitet worden ist, das Recht des Rücktrittes allen seinen Gegenkontrahenten gegenüber, auch wenn nur einer von diesen den Betrug ausgeübt hat?
Ist durch das Disciplinargesetz für nichtrichterliche Beamte vom 21. Juli 1852 die Kabinettsorder vom 17. Mai 1820, welche Bestimmungen über den Verlust der Hälfte des Gehaltes während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe trifft, aufgehoben?
1. Sind bezüglich der Befugnisse des Pflegers, der die Minderjährigen bei der Auseinandersetzung mit ihrem Vater zu vertreten hat, lediglich die §§ 86 und 91 der preußischen Vormundschaftsordnung maßgebend, oder haben die §§ 970-974 A.L.R. II. 18 in dieser Beziehung noch Geltung behalten?
2. Hat ein solcher Pfleger die Minderjährigen in einem Rechtsstreite zu vertreten, in dem es sich um Anfechtung der zu ihrer Sicherheit bestellten Hypotheken seitens eines Dritten handelt?
Findet Art. 1254 Code civil nur dann Anwendung, wenn es sich um die Zahlung einer einzigen Schuld und um die Zinsen daraus handelt, oder darf auch der Gläubiger, dem mehrere Forderungen zustehen, die Annahme einer eine bestimmte Schuld in vollem Umfange tilgenden Zahlung deshalb verweigern, weil er keine Zahlung auf irgend welches Kapital anzunehmen brauche, ehe die Zinsen aus allen ihm zustehenden Forderungen getilgt seien?