Kann nach preußischem Rechte der von einem Anderen als einem öffentlichen Armenverbande erhobene Anspruch auf Erstattung gewährter Armenunterstützung gegen einen Armenverband im Rechtswege verfolgt werden, ohne daß zuvor von der Verwaltungsbehörde entschieden ist, daß, in welcher Höhe und in welcher Weise eine Unterstützung im Wege der öffentlichen Armenpflege erforderlich gegewesen sei?
1. Wird ein einheitlicher Vertrag dadurch vollständig ungültig, daß eine einzelne Bestimmung desselben ungültig ist?
2. Ist eine Offerte, nach der ein gewerbliches Unternehmen zum Zwecke seiner Umwandlung in ein Aktienunternehmen angestellt wird, wegen Unbestimmtheit oder Unbestimmbarkeit des Inhaltes unverbindlich, wenn die Gegenleistung zum Teil in Aktien der zu gründenden Gesellschaft erfolgen soll, und der Offerent seine Mitwirkung bei deren Gründung und Leitung verspricht, die näheren Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitales und die sonstigen Gesellschaftseinrichtungen aber dem anderen Teile überlassen sind?
Mittelbarer Schade. Ist das Bestehen einer Rechtsnorm, durch welche die Folgen einer Handlung bestimmt werden, ein von der Handlung verschiedenes Ereignis im Sinne des § 3 A.L.R. I. 6? Kann derjenige, der durch Verletzung einer Vertragspflicht einem Anderen Schaden zugefügt hat, den Ersatz des mittelbaren Schadens und des entgangenen Gewinnes unter Berufung auf § 19 A.L.R. I. 6 mit der Behauptung ablehnen, daß der Andere das von ihm wahrgenommene vertragswidrige Verhalten nicht gehindert habe? Versagung genügenden rechtlichen Gehörs durch Berücksichtigung von Umständen, die nicht einen Gegenstand der Verhandlung gebildet haben.
1. Zulässigkeit des Rechtsweges bei einer Klage aus dem mit einem Rentengutsvertrage für den Fall, daß dieser von der Generalkommission nicht bestätigt werde, verbundenen Pachtvertrage.
2. Richtigkeit eines Kaufvertrages, der infolge eines Abkommens abgeschlossen wird, in welchem der Käufer gegen die Abschließung jenes Vertrages eine unerlaubte Handlung versprochen hat.
1. Hat die Erbunfähigkeit der Mönche und Nonnen aus §§ 1199 bis 1201 A.L.R. II. 11 die Zugehörigkeit zu einem mit Korporationsrechten ausgestatteten Kloster zur Voraussetzung?
2. Sind die Niederlassungen der durch das Gesetz vom 31. Mai 1875, betr. die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche (G.S. S. 217), vom Gebiete der preußischen Monarchie ausgeschlossenen Orden und ordensähnlichen Kongregationen mit ihrer Auflösung, auch bei thatsächlichem Fortbestande, der ihnen zustehenden Korporationsrechte verlustig gegangen?
3. Können die zurückgekehrten, vor ihrer Auflösung mit Korporationsrechten ausgestatteten Niederlassungen der durch Art. 5 des Gesetzes vom 29. April 1887, betr. Abänderungen der kirchenpolitischen Gesetze (G.S. S. 127), wieder zugelassenen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche Korporationsrechte nur durch ein besonderes Gesetz wieder erlangen?
1. Erleidet der Grundsatz, daß die Erbfähigkeit nach dem Rechte am Wohnsitze des Berufenen zu beurteilen sei, eine Ausnahme bei den im öffentlichen Interesse gegebenen Vorschriften zwingender Natur? Gehören zu den letzteren die in den §§ 1199 flg. A.L.R. II. 11 getroffenen Bestimmungen, und finden diese selbst dann Anwendung, wenn das ausländische Recht eine entgegenstehende Anordnung enthält?
2. Können die genannten §§ 1199 flg. nur auf Mitglieder der Orden im eigentlichen Sinne, d. h. auf diejenigen Ordensleute angewendet werden, welche durch feierliches Gelübde in eine vom Staate genehmigte und mit Korporationsrechten versehene Klostergesellschaft eingetreten sind, und fehlt letztere Voraussetzung bei den Mitgliedern der Gesellschaft vom heiligen Herzen Jesu? Unterschied zwischen Klostergesellschaften und Kongregationen.
Verteilung des Gesamterlöses in der Zwangsversteigerung auf mehrere Grundstücke, soweit es dabei auf die Zubehöreigenschaft mitversteigerter Mobilien ankommt. Wie ist letztere zu bestimmen, wenn die mehreren Grundstücke zusammen ein Fabriketablissement gebildet haben?
Darf derjenige, der sich verpflichtet hat, den Kohlenbedarf für seine Kalkwerke für eine bestimmte Zeit zu bestimmtem Preise zu entnehmen, sich dem Verkäufer gegenüber darauf berufen, daß ihm infolge des freiwilligen Verkaufes seiner Werke die Erfüllung des Vertrages unmöglich geworden sei?
1. Kann durch Vertrag zwischen Konkursverwalter und Gläubiger ein Aussonderungsrecht wirksam konstituiert werden, das in der Konkursordnung nicht anerkannt ist?
2. Kann der Vollmachtgeber im Konkurse des Bevollmächtigten Checks als sein Eigentum in Anspruch nehmen, die von dem überseeischen Käufer des Vollmachtgebers auf Anweisung an den Bevollmächtigten indossiert, in dessen Hände gelangt, von demselben aber nach seiner Erklärung dem Vollmachtgeber gegenüber für dessen Rechnung in Verwahrung genommen waren?
Ist die Übertragung von Aktien unter 1000 M in Ermangelung der nach Art. 182 Abs. 2 H.G.B. erforderlichen Einwilligung der Gesellschaft nur dieser gegenüber unverbindlich, oder nichtig?