1. Findet Art. 146 H.G.B. auch dann Anwendung, wenn die Auflösung der offenen Handelsgesellschaft in der Eröffnung des Konkursverfahrens ihren Grund hat?
2. Hat die Anerkennung einer Konkursforderung durch den Konkursverwalter oder Fallimentssyndik die Wirkung, daß nun die Zinsen als Bestandteil des Kapitales anzusehen sind, sonach eine Verjährung derselben (Art. 2277 Code civil) nicht mehr eintreten kann?
3. Genügt es zur Anwendung von § 88 Abs. 2 C.P.O., daß durch den abgewiesenen Teil des Klagantrages Mehrkosten nicht entstanden sind?
Besteht das Recht des Hypothekengläubigers auf abgesonderte Befriedigung aus dem Erlöse beweglicher, seinem Hypothekenrechte unterliegender Zubehörstücke auch bei einer durch den Konkursverwalter gemäß § 117 K.O. erfolgten Veräußerung, wenn vor derselben der Hypothekengläubiger dem Verwalter gegenüber erklärt hat, daß er abgesonderte Befriedigung aus dem Erlöse verlange?
Ist der von dem ausländischen Inhaber eines Patentes zu bestellende Vertreter kraft seiner gesetzlichen Vollmacht befugt, den ersteren in einem gegen diesen wegen Verletzung eines fremden Patentes anhängig gemachten Rechtsstreite zu vertreten?
Sind die Bestimmungen des § 75 Abss. 2 und 3 des mit dem 1. Januar 1898 in Kraft getretenen Abschnittes 6 des ersten Buches des neuen Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 auf Vertragsverhältnisse anzuwenden, die schon vor dem 1. Januar 1898 von den Handlungsgehilfen eingegangen waren?
Haben, wenn ein Gesellschafter einer gemeinrechtlichen Societät in Konkurs gerät, die Gläubiger aus dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft das Recht, zu verlangen, daß sie aus den Vermögensstücken der Gesellschaft vorab befriedigt werden?
Ist, wenn Getreide in losem Zustande nach einem Freihafengebiete oder einem Freibezirke gebracht ist, bei der dortigen Zollstelle in aus dem Zollinlande stammende Säcke verpackt und in diesem Zustande in das Zollgebiet geschafft wird, der Zoll nach dem Brutto-, oder nach dem Nettogewichte zu erheben?
Hat der Reichspostfiskus das Recht, die öffentlichen Straßen und Plätze der Städte ohne Genehmigung der Stadtgemeinde mit Telegraphen- und Fernsprechdrähten zu überspannen?
Fallen die Kosten der Zwangsheilung prostituierter geschlechtskranker Frauenzimmer in denjenigen Städten, in welchen die örtliche Polizeiverwaltung von einer Königlichen Behörde geführt wird, dem Fiskus zur Last, wenn die Frauenzimmer aus der Polizeigefangenschaft ohne die bestimmte Erklärung, daß sie aus der Gefangenschaft entlassen würden, und mit dem Ersuchen der Polizeibehörde, sie dieser nach beendeter Zwangsheilung wieder zuführen zu lassen, dem städtischen Krankenhause überwiesen werden?