Liegt ein Anschaffungsgeschäft im Sinne des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 dann vor, wenn die Deponierung von Wertpapieren auf Grund einer Vereinbarung erfolgt, nach welcher der Empfänger berechtigt ist, statt der erhaltenen Stücke andere Stücke gleicher Art zurückzuliefern?
1. Wirkung der Übertragung eines unter dem Markenschutzgesetze vom 30. November 1874 eingetragenen ausländischen Wortzeichens in die Zeichenrolle des Patentamtes gemäß § 24 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. Muß, um Schutz auch für den Klanglaut eines Wortzeichens zu erlangen, dies in der Anmeldung zur Zeichenrolle besonders erwähnt sein?
2. Genügt zur Verurteilung aus § 12 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 die Feststellung, daß das einem Anderen geschützte Warenzeichen in Zirkularen, Offerten, Ankündigungen 2c zur Bezeichnung gleichartiger Waren benutzt ist?
3. Kann demjenigen, welcher sich einer Verletzung des erwähnten § 12 schuldig gemacht hat, der Gebrauch des streitigen Wertzeichens überhaupt, oder nur in der von ihm benutzten Verbindung mit einem anderen Worte untersagt werden?
Wirkung der Rechtskraft eines Urteiles, welches dahingestellt gelassen hat, ob dem Kläger die eingeklagte Forderung an sich zustehe, und die Klage auf Grund einer Aufrechnungseinrede abgewiesen hat.
Steht das Vorrecht des § 54 Ziff. 5 K.O. Kindern und Pflegebefohlenen nur für dasjenige Vermögen zu, welches allein auf Grund des Gesetzes der Verwaltung des Gemeinschuldners unterworfen ist?
Zur Auslegung des Art. 6 lit. l und des Art. 11 des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (R.G.Bl. von 1892 S. 793). Stillschweigendes Einverständnis über die Gewährung einer tarifwidrigen Frachtrückvergütung? Rechtswirksamkeit eines solchen Einverständnisses?
Ist das Versprechen der Nachzahlung der durch einen Zwangsvergleich erlassenen Schuldquote schlechthin rechtsverbindlich? Bleibt ungeachtet des Zwangsvergleiches die Forderung zu dieser Quote als Naturalobligation bestehen?
1. Kann ein Gläubiger noch Verzugszinsen fordern, nachdem er vorbehaltlos die Zahlung der Hauptschuld entgegengenommen hat?
2. Kann er auch dann noch solche Zinsen fordern, wenn er die Hauptforderung ohne Zinsen in einem bereits beendeten Prozesse mit Erfolg eingeklagt hat?
3. Wieweit reicht heutzutage die Freiheit des Fiskus von der Verpflichtung zur Zahlung gesetzlicher Zinsen?
1. Ist der einem Anderen erteilte Auftrag, nach dem Tode des Auftraggebers dessen Schuldner den von diesem gezeichneten Schuldschein zurückzugeben, für den Erben rechtsverbindlich, und hat seine Ausführung den Erlaß der Schuld zur Folge?
2. Gehört die Bestimmung der l. 18 § 2 Dig. de m. c. don. 39, 6, wonach der eben bezeichnete Auftrag eine rechtswirksame Verfügung enthält, und dem Schuldner, der den Schuldschein entgegengenommen hat, gegenüber der Forderung des Erben die exceptio vel pacti conventi vel doli mali gewährt wird, dem heutigen gemeinen Rechte an?