Ist der legitimierte Konnossementsinhaber auch dann ohne weiteres berechtigt, gegen die Reederei eines Schiffes, welches schuldhaft mit dem das Konnossementsgut tragenden Schiffe zusammengestoßen ist, auf Schadensersatz zu klagen, wenn er das Konnossement erst nach dem Zusammenstoße und dem dadurch bewirkten Untergange des Gutes erworben hat?
Bedarf es zur Wirksamkeit der Pfändung eines Erbanteiles der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Ehemann der im gesetzlichen Güterstande lebenden Miterbin?
1. Juristische Persönlichkeit der Gutsschulen im Bereiche der schlesischen katholischen Schulreglements vom 3. November 1765 und 18. Mai 1801.
2. Hat das preußische Schulunterhaltungsgesetz vom 28. Juli 1906 private und öffentliche Gebrauchs- und Nutzungsrechte der Schulen an fremden dem Schulgebrauche gewidmeten Sachen in Eigentum umgewandelt?
3. Ist über öffentliche Gebrauchsrechte der Schulen im Rechtswege zu entscheiden?
1. Kann der für eine Baugeldhypothek vor einer anderen Hypothek eingeräumte Vorrang nur insoweit geltend gemacht werden, als Zahlungen zur Valutierung der Hypothek nach Maßgabe des Baugeldvertrags geleistet worden sind?
2. Kann derjenige, an welchen eine durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks erloschene Hypothek nach dem Zuschlag übertragen wird, sich mit Erfolg auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen?
Stehen Rechte, die ungeachtet der in § 37 Nr. 4 ZwVG. bestimmten Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, bei der Verteilung den übrigen Rechten endgültig nach, oder ist eine Bereicherungsklage aus der an sich besseren Rangstellung trotzdem zulässig?
Zur Auslegung des Art. 86 Einf.Ges. zum BGB. und der Artt. 6 und 7 preuß. Ausf.Ges. zum BGB. Wie ist der Wert zu berechnen, wenn zu einer letztwilligen Zuwendung an juristische Personen Grundstücke gehören?
Welche Bedeutung hat die Bestimmung in § 12 Abs. 1 des Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899, daß die städtischen Beamten bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach "den für die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Grundsätzen" erhalten?
1. Richtet sich der Anspruch eines Offiziers auf Pension nach dem Offizierspensionsgesetze vom 27. Juni 1871/22. Mai 1893 oder nach dem Offizierspensionsgesetze vom 31. Mai 1906, wenn die Dienstbeschädigung unter der Herrschaft des Gesetzes vom 27. Juni 1871/22. Mai 1893 erfolgte, die im § 8 daselbst bestimmte Frist aber beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Mai 1906 noch nicht abgelaufen war, und die Folgen der Dienstbeschädigung im Sinne des § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes erst unter dessen Herrschaft bemerkbar geworden sind?
2. Begriff der "Folgen einer Dienstbeschädigung" im Sinne des § 2 Abs. 2 des Offizierspensionsgesetzes vom 31. Mai 1906.