Ist die in § 57 Abs. 1 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 für die Erhebung der Rückforderungsklage gegen den Fiskus vorgeschriebene sechsmonatige Frist eine Verjährungs- oder eine Ausschlußfrist?
1. Gehören die Forderungen auf ausstehende Gesellschaftsbeiträge zum Gesellschaftsvermögen?
2. Welche Befugnisse hat der Gläubiger, dem eine gepfändete Beitragsforderung zur Einziehung überwiesen ist, wenn besondere Einziehungsbedingungen bestehen?
Unter welchen Voraussetzungen kann die uneheliche Mutter die Herausgabe des Kindes von demjenigen verlangen, welcher im Besitze der elterlichen Gewalt ist und sich auf die Eintragung im Personenstandsregister berufen kann? Nach welchem Gesetze ist ein solcher Herausgabeanspruch der ausländischen Mutter zu beurteilen?
Kann die Frist für die Stellung des Antrags, ein Patent für nichtig zu erklären, dadurch gewahrt werden, daß der Richtigkeitskläger lediglich zum Zwecke der Fristwahrung von ihm selbst als unzureichend erkannte Behauptungen aufstellt, um diese nach dem Fristablaufe zu ergänzen?
Drucktypen als Geschmacksmuster. Verhältnis des Geschmacksmusterschutzes zum Kunstschutze. Unter welchen Voraussetzungen können Industrieerzeugnisse den Kunstschutz genießen?
1. Kann der Beklagte, wenn er erst in der Berufungsinstanz die Aufrechnung einer Gegenforderung gegen die Klageforderung geltend gemacht hatte, diese Einwendung aber vom Berufungsgericht nicht auf Grund des § 529 Abs. 3 ZPO., sondern als sachlich unbegründet zurückgewiesen wurde, in der Revisionsinstanz mit Erfolg geltend machen, daß die Zurückweisung nach § 529 Abs. 3 hätte erfolgen müssen?
2. Inwieweit haftet der Gläubiger, dem von seinem Schuldner eine Hypothekenforderung zur Sicherung abgetreten worden ist, für die ordnungsmäßige Verwertung und Beitreibung derselben?
Besteht ein Anspruch auf Mäklerlohn, wenn der vermittelte Vertrag durch arglistige Täuschung des Auftraggebers zustande gekommen und deshalb mit Erfolg angefochten ist?
1. Wirkung eines dem § 927 BGB. entsprechenden Ausschlußurteils.
2. Einfluß des Umstandes, daß das Ausschlußurteil im Falle des 3. Satzes des Abs. 1 des § 927 nur den eingetragenen Eigentümer mit seinen Rechten ausschließt.