Bedarf bei einer Gesellschaft m. b. H. die Abtretung der Ansprüche auf den Gewinnanteil und auf das Auseinandersetzungsguthaben seitens eines Gesellschafters der im § 15 GmbHG. vorgeschriebenen Form?
Kann die Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges eines Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben will und diesem den Streit verkündet hat, von ihm noch während der Dauer des schwebenden Rechtsstreits mit der Klage auf die Feststellung belangt werden, daß ihr jener Anspruch nicht zustehe?
Unter welchen Umständen kann gegen den Schuldner, nachdem er wegen Ungewißheit über die Person des Gläubigers hinterlegt hat, auf Anerkennung der Empfangsberechtigung des Gläubigers von diesem geklagt werden?
Kann, wenn die Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft m.b.H. die Jahresbilanz genehmigt, aber satzungswidrig beschlossen hat, den aus der genehmigten Bilanz sich ergebenden Reingewinn nicht zu verteilen, ein Gesellschafter ohne Anfechtung dieses Beschlusses die Zahlung des seinem Geschäftsanteil entsprechenden Teiles des Reingewinns fordern?
Haftet der Frachtführer im Binnenschiffahrtsverkehr aus dem als Namenspapier ausgestellten Ladescheine dem Ladungsempfänger, auch ohne daß er einen Begebungsvertrag abschließt? Bedeutung eines Vermerks im Ladescheine, das zweite Exemplar als Frachtbrief führen zu wollen.
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange erwächst aus bergpolizeilichen Anordnungen, die auf Grund der §§ 196 flg. des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes (§§ 172 flg. els.-lothr. BergG.) ergehen, dem Bergwerkseigentümer ein Entschädigungsanspruch?