1. Findet die Bestimmung des Art. 808 Abs. 3 H.G.B. (§. 27 Abs. 3 Hamburger Allg. Versicherungsbedingungen) auch dann Anwendung, wenn der Versicherte die Entstehung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch ungewöhnliche Vertragsklauseln zum Nachteile des Versicherers verhindert hat?
2. Findet die Bestimmung des Art. 826 Nr. 4 H.G.B. (§. 70 Nr. 4 a. a. O.) auch auf dasjenige Verschulden Anwendung, welches dem Empfänger bezüglich der Aufnahme ungewöhnlicher Befreiungsklauseln beim Abschlusse des Leichtertransportvertrages zur Last fällt?
3. Ergiebt sich aus §. 71 a. a. O. die Pflicht des Versicherungsnehmers für fremde Rechnung, den Schaden zu ersetzen, welcher dem Versicherer durch unrichtige seitens des Versicherten oder eines Vertreters desselben erteilte Instruktionen bezüglich des gegen einen Dritten zu führenden Prozesses verursacht wird?
Besteht eine Kollision von Patentrechten, wenn das eine Patent ein Fabrikat, das andere eine Maschine zur Herstellung dieses Fabrikates zum Gegenstande hat?
Fällt die auf Grund privater Vereinbarung beruhende Ersatzversicherung des § 390 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 unter die nach der Befreiungsvorschrift Nr. 3 der Tarifnr. 12 RStempG. vom 3. Juli 1913 stempelfreien "Versicherungen nach Maßgabe ... des Versicherungsgesetzes für Angestellte"?
Inwieweit findet die Befreiungsvorschrift Nr. 3 der Tarifnr. 12 RStempG. vom 3. Juli 1913, wonach "Versicherungen nach Maßgabe des Versicherungsgesetzes für Angestellte" vom 20. Dezember 1911 von der Abgabe befreit sind, Anwendung auf private Versicherungen von Kassenboten und von solchen Angestellten, deren Jahresgehalt mehr als 5000 M beträgt?
Ist der Vergütungsstempel aus der Tarifnr. 9 in Verbindung mit §§ 72 flg. RStempG. vom 3. Juli 1913 zu entrichten, wenn die Vergütung, bevor sie den Mitgliedern des Aufsichtsrats gezahlt wurde, von ihnen der Aktiengesellschaft erlassen worden ist?
1. Kann ein Gläubiger einer russischen Aktiengesellschaft, über deren Vermögen in Rußland und gemäß § 238 KO. auch in Deutschland Konkurs eröffnet ist, in Deutschland eine Klage gegen die Gesellschaft auf Zahlung der Schuld erheben?
2. Darf der Gläubiger zu seiner Befriedigung im Wege der Zwangsversteigerung einen in Deutschland befindlichen Vermögensgegenstand der Schuldnerin in Anspruch nehmen, obwohl ihn der Konkursverwalter der Inlandsmasse vergleichsweise dem russischen Vertretungsorgane der Aktiengesellschaft freigegeben hatte?