1. Inwiefern kommt eine dem Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung von dem Schuldner oder einem Dritten übereignete Sache oder ein ihm übertragenes Recht auch dem Bürgen, der den Gläubiger befriedigt, zugute?
2. Zur Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG.
1. Liegt ein Verstoß gegen das Höchstpreisgesetz vor, wenn zwischen der Festsetzung und dem Inkrafttreten eines Höchstpreises ein Verkauf auf Lieferung nach dem Zeitpunkte des Inkrafttretens zu einem den Höchstpreis übersteigenden Preise geschlossen wird?
2. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 138 BGB. auf Käufe, durch die ein festgesetzter Höchstpreis überschritten wird.
Ist die Aufrechnung gegenüber einem unter Geschäftsaufsicht stehenden Schuldner nach der Bundesratsverordnung vom 8. August 1914 (RGBl. S. 363) zulässig, wenn der Aufrechnende dem Schuldner vor der Anordnung der Geschäftsaufsicht etwas schuldig war und er nach der Anordnung eine Forderung an ihn erworben hat, die vorher für einen anderen Gläubiger entstanden war?
Welches ist der Grundgedanke der Bestimmung des Patentgesetzes §. 11 Ziff. 1, und wie unterscheidet sich die Klarlegungspflicht des Antragstellers im Falle dieser Bestimmung von dieser Pflicht im Falle der Bestimmung unter Ziff. 2 jenes §. 11?
Ist der Wechselinhaber, welcher ein ihm übergebenes Blankoaccept als Domizilwechsel ausgefüllt hatte, nachträglich befugt, den Domizilvermerk zu streichen?
1. Möglicher Wegfall des Ersatzanspruches gegen den Schuldner bei Bezahlung einer fremden Schuld.
2. Grenzen der Befugnisse des Korrespondentrheders in Ansehung der Bezahlung von Rhedereischulden.
3. Erfordernisse eines gültigen Rhedereibeschlusses.
4. Bezahlung von Rhedereischulden auf Grund eines Rhedereibeschlusses.
Rechtliche Natur des Vermögens einer offenen Handelsgesellschaft. Sind die einzelnen Gesellschafter Miteigentümer der im Vermögen der Gesellschaft befindlichen Sachen? Steht dem Eigentumserwerbe der Gesellschaft auf Grund des Satzes "Hand wahre Hand", bezw. des Art. 306 H.G.B. der böse Glaube auch nur eines der Gesellschafter entgegen?
Inwieweit ist die actio doli auch heutzutage eine subsidiäre Klage, insbesondere gegenüber der actio Pauliana und dem Reichsgesetze vom 21. Juli 1879, betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens?
Was ist erforderlich, um ein von einem Prokuristen oder vertretungsberechtigten Gesellschafter namens des Prinzipales, bezw. der Gesellschaft abgeschlossenes Geschäft dem Dritten gegenüber anzufechten?
Kann die Solidarhaft der Genossenschafter auch betreffs solcher Forderungen an die Genossenschaft beansprucht werden, welche im Konkurse nicht geltend gemacht werden können, insbesondere betreffs der während des Konkursverfahrens aufgelaufenen Zinsen und erwachsenen Kosten?