1. Zur Anwendung des § 154 Abs. 1 BGB. 2. Unter welchen Voraussetzungen kann der Gläubiger Verzugsfolgen geltend machen, wenn die Bestimmung der Leistungszeit dem Schuldner überlassen ist?
Inwieweit ist bei Erhöhungen des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft für die Ermittelung des Steuersatzes der Tarifst. 25 zu a Nr. 1 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909 das bei der Erhöhung vorhandene Grundkapital und der Betrag der Erhöhung zusammenzurechnen?
Verstößt es gegen die guten Sitten, wenn sich ein Arzt bei seiner Anstellung in einer gewerblich betriebenen Privatkrankenanstalt der nicht ärztlich vorgebildeten Inhaberin der Anstalt gegenüber verpflichtet, nach seinem Ausscheiden eine Zeitlang keine Konkurrenzpraxis am Sitze der Anstalt zu betreiben?
1. Zur Frage der Gültigkeit von Verträgen freier Krankenkassenvereinigungen mit Ärzten.
2. Bedarf einer Genehmigung der einzelne Vertrag oder nur die Übernahme der Aufgabe, gemeinsam Arztverträge vorzubereiten und abzuschließen?
Ist über die Berufung des dem beklagten Staatsanwalt gemäß § 666 Abs. 3 ZPO. beitretenden Antragstellers bei dessen Ausbleiben durch Versäumnisurteil oder durch streitiges Endurteil zu entscheiden, wenn der Staatsanwalt zur Sache verhandelt und die Zurückweisung der Berufung beantragt?
1. Ist § 26 der Gewerbeordnung anwendbar bei Beeinträchtigungen des Flußanliegerrechts des Grundstückseigentümers durch Entziehung des an seinem Grundstücke vorbeifließenden Wassers?
2. Zeitliche Herrschaft des preuß. Wassergesetzes vom 7. April 1913 (GS. S. 53). Bedeutung des § 379 dieses Gesetzes.
Die in Preußen bestehende Zuständigkeit der Gerichte und des Justizministers für Beschwerden gegen Entscheidungen, welche einen als Gerichtsgebühr in Ansatz gebrachten Vollmachtsstempel betreffen.
Inwiefern erwirbt ein Dritter, auf dessen Namen bei der preußischen Rentenversicherungsanstalt Einlagen gemacht sind, einen Anspruch auf den Bezug der Renten und auf den Besitz der Rentenverschreibungen?
Findet das Gesetz, betr. die Abschätzung von Landgütern zum Behufe der Pflichtteilsberechnung in der Provinz Westfalen, vom 4. Juni 1856 auch auf die Wertberechnung des statutarischen Schichtteiles, insbesondere in der vormaligen Reichsgrafschaft Rietberg, Anwendung?
Ist derjenige, welcher widerrechtlich Sachen aus einem Nachlasse in Besitz genommen und darauf einen am Nachlasse beteiligten Noterben beerbt hat, verpflichtet, bezüglich der in Besitz genommenen Nachlaßstücke den Offenbarungseid zu leisten?