Kann im Gebiete des französischen Rechtes die Pfändung des ungeteilten Anteiles einer dem Schuldner zugefallenen Erbschaft als Pfändung der einzelnen Nachlaßgegenstände gelten? Bedarf es insbesondere zur Pfändung einer Nachlaßforderung noch der Zustellung an den Drittschuldner?
Ist eine beweispflichtige Partei berechtigt, in zweiter Instanz neue Beweismittel vorzubringen, wenn die Ableistung des von ihr dem Gegner zugeschobenen Eides in erster Instanz den Vorschriften der §§. 425. 426 C.P.O. zuwider durch Beweisbeschluß angeordnet war?
Muß der Berufungsrichter, wenn der zugelassene neue Beweis kein Resultat ergiebt, auf abermalige Ableistung des Eides durch bedingtes Endurteil erkennen?
Wird die Zustellung des Berufungsschriftsatzes, welche an den gegnerischen Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz erfolgt, dadurch ungültig, daß der mit der Übergabe des Schriftsatzes Beauftragte von der bereits geschehenen Bestellung des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Gegenpartei Kenntnis hat?
Kann für die in §. 23 Ziff. 2 G.V.G. aufgeführten Streitigkeiten, welche ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Amtsgerichten zugewiesen sind, soweit dieselben vermögensrechtliche Ansprüche betreffen, durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der Landgerichte begründet werden?
Gilt für die Zustellung eines Schriftsatzes, durch welche ein Rechtsmittel eingelegt wird, als Prozeßbevollmächtigter des Gegners für die höhere Instanz noch derselbe Anwalt, welcher Prozeßvollmacht für die gleiche Instanz hatte, als darin über den Grund des Anspruches rechtskräftig erkannt wurde?
Ist die in die Kosten verurteilte Partei verpflichtet, dem Gegner die Gebühren eines Rechtsanwaltes zu erstatten, welcher den Verkehr der Partei mit deren Prozeßbevollmächtigten geführt hat?
Sind auf die Restitutionsklagen gegen vor dem 1. Oktober 1879 rechtskräftig gewordene Urteile noch die früheren Bestimmungen über die Dauer einer Restitutionsklage anwendbar?
1. Kann die Pfändung des ungeteilten Anteiles einer dem Schuldner zugefallenen Erbschaft im Gebiete des französischen Rechtes als Pfändung der einzelnen Nachlaßgegenstände gelten? Bedarf es insbesondere zur Pfändung einer Nachlaßforderung noch der Zustellung an den Drittschuldner?
2. Kann das mit der Klage auf Gültigerklärung der Pfändung befaßte Gericht auch die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen?