Unter welchen Voraussetzungen sind Bezüge aus Versicherungsverträgen auf die nach §§ 843, 844 B.G.B. (bzw. nach §§ 3, 3a des Haftpflichtgesetzes) zu gewährende Entschädigung anzurechnen?
1. Erstreckt sich im Falle einer Vorentscheidung nach § 11 Abs. 2 Einf.-Ges. zum G.V.G. die dem Reichsgericht obliegende Feststellung auf die Fragen, ob dem Beamten ein subjektives Verschulden zur Last falle, und ob dem Kläger ein Schade zugefügt worden sei?
2. Inwieweit können den interdicta ne quid in flumine publico und quod in flumine publico gegenüber Einwendungen aus öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten durchgreifen?
1. Enthält das preußische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 eine Regelung des ehelichen Güterrechtes der Übergangszeit auch für den Fall, daß die am ersten Wohnsitze der Eheleute als gesetzlicher Güterstand geltende allgemeine Gütergemeinschaft durch Vertrag ausgeschlossen, dabei aber dem ganzen Frauengute die Eigenschaft des vorbehaltenen Vermögens beigelegt worden war?
2. Ist in einem solchen Falle § 426 A.L.R. II. 1 ungeachtet der beschränkten Aufhebung durch Art. 89 des Ausführungsgesetzes mit bezug auf solche Gläubiger in Geltung geblieben, deren Forderungen nach dem 31. Dezember 1899 entstanden sind?
Kann gegen die Anfechtungsklage (§ 3 Nr. 2 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879/20. Mai 1898) eine Einrede daraus hergeleitet werden, daß im Range zwischen der angefochtenen Hypothek und der Hypothek des Anfechtenden noch eine nicht angefochtene Hypothek, und zwar ebenfalls für den Anfechtungsgegner, eingetragen ist?
Kann der Domiziliat, der unter dem Vorbehalte, daß vom Akzeptanten rechtzeitige Deckung bei ihm eingehe, den Wechsel an den Wechselinhaber gezahlt hatte, beim Ausbleiben der Deckung durch die einseitige Erklärung, er werde zu Ehren eines Indossanten zahlen, seine Leistung in eine Ehrenzahlung umwandeln?
1. Ist die arme Partei, vorausgesetzt, daß sie das Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes zur Einlegung des zulässigen Rechtsmittels gegen ein Urteil so rechtzeitig angebracht hat, daß bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange und selbst beim Eintritte einer geringen Verzögerung in diesem die Beschlußfassung über das Gesuch, die Zustellung des Beschlusses und selbst bei Verweigerung des Armenrechtes die selbständige Einlegung des Rechtsmittels durch einen von der Partei unmittelbar beauftragten Prozeßbevollmächtigten innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich ist, dennoch verpflichtet, ohne Rücksicht auf das Schicksal des Armenrechtsgesuches und ihre Kenntnis hiervon für alle Fälle selbst noch die Einlegung des Rechtsmittels innerhalb der Notfrist zu veranlassen, oder stellt sich die Verzögerung der Zustellung des Beschlusses über das Armenrechtsgesuch unter jener Voraussetzung für sie als ein unabwendbarer Zufall dar?
2. Bedeutung des Armenrechtes und der Regelung des Verfahrens zur Entscheidung darüber.
1. Verhältnis des § 326 B.G.B. zu § 286 B.G.B. Kann bei einem gegenseitigen Vertrage auf Grund des § 286 Abs. 1, also ohne die in § 326 Abs. 1 vorgeschriebene Fristbestimmung und Erklärung Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages, oder nur Ersatz des Verzögerungsschadens verlangt werden?
2. Zur Auslegung des § 326 Abs. 2 B.G.B. Genügt zu dessen Anwendung ein zwar infolge der Nichterfüllung von seiten des Schuldners, aber schon vor der Inverzugsetzung desselben eingetretener Wegfall des Interesses des Gläubigers an der Vertragserfüllung?
Tragweite des Beschlusses der Generalversammlung der Aktiengesellschaft, daß dem Aufsichtsrate Entlastung erteilt werde. Erstreckt sich die Entlastung auch auf Verfehlungen, die zwar der Generalversammlung nicht mitgeteilt, aber den Aktionären anderweitig bekannt waren?