1. Kann einem Teilhaber der offenen Handelsgesellschaft im Gesellschaftsvertrage das Recht eingeräumt werden, die Anteile der übrigen Gesellschafter zu erwerben?
2. In welcher Weise sind die übrigen Gesellschafter gegen eine rücksichtslose Ausübung dieses Rechtes geschützt?
3. Ist das Recht abtretbar? Kann es nur mit dem Anteil am Gesellschaftsvermögen zusammen oder auch selbständig abgetreten werden?
1. Liegt ein einheitliches, nach dem Tarife steuerpflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 10 Abs. 3 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909 nur dann vor, wenn der im bürgerlichen Rechte mit einem besonderen Namen bezeichnete einheitliche Vertrag auch im Tarife mit seinem Namen aufgeführt ist?
2. Zum Begriffe des Werkvertrags.
Kann der Anspruch auf die Vergütung für eine Kriegsleistung im Sinne des § 70 Abs. 3 GVG., § 29 Hamburg. AG. vom 25. Februar 1910 als ein Anspruch "gegen den Staat wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden" oder als ein Anspruch "in betreff öffentlicher Abgaben" angesehen werden?
Finden die Vorschriften der §§ 149 flg. des Reichsbeamtengesetzes über die Zulässigkeit des Rechtswegs auch auf Schadensersatzansprüche der Reichsbeamten Anwendung, die aus dem Dienstverhältnis abgeleitet werden?
Zwangsvergleich im Konkurse, worin den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern ein Prozentsatz ihrer Forderungen versprochen ist.
1. Wird in solchem Falle die persönliche Forderung eines Absonderungsberechtigten auf die Vergleichsquote herabgesetzt, und kann der Gläubiger auch diese Quote nur verlangen, wenn und soweit er auf sein Absonderungsrecht verzichtet hat oder bei dessen Ausübung ausgefallen ist?
2. Gelten Zinsen von einer nicht bevorrechtigten Konkursforderung für die Zeit nach dem Zwangsvergleich als gänzlich erlassen, oder bleiben solche Zinsansprüche trotz des Zwangsvergleichs für den nicht erlassenen Teil des Kapitals im Zweifel bestehen?
Kann bei einem nach preuß. Allg. Landrechte zu beurteilenden Vertrage, durch den sich der eine Teil gegen eine einmalige Geldentschädigung verpflichtet hat, den andern bis zu dessen Lebensende bei sich zu unterhalten, der Verpflichtete sich hiervon befreien, wenn ihm der Berechtigte durch sein Verhalten das Zusammenleben unerträglich macht?
Kann die Polizeibehörde, wenn sie geschlechtskranke Mitglieder einer Krankenkasse zur Heilung, ohne die Zustimmung der Krankenkasse einzuholen, in einem Krankenhaus untergebracht hat, die Kosten von der Krankenkasse nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen? Begriff der Pflicht in § 679 BGB.
1. Zum Begriffe der Störung im Sinne des § 1004 BGB. 2. Unter welchen Umständen kann auch der einzelne Genosse einer preußischen Wassergenossenschaft als Störer im Sinne des § 1004 BGB. in Anspruch genommen werden, falls durch die Dränageleitung der Genossenschaft fremdes Eigentum beeinträchtigt wird?