1. Wie ist bei der Erhöhung des Aktienkapitals der Erwerb der neuen Aktien, die zur Zeit des Abschlusses des Erwerbsgeschäfts noch nicht voll eingezahlt waren, zu versteuern, wenn der Vertrieb dieser Aktien für die Aktiengesellschaft durch ein Bankkonsortium vermittelt wird, das die Aktien zu einem bestimmten Kurse fest übernimmt?
2. Ist der Anschaffungsstempel auch für das Geschäft besonders zu entrichten, durch das die alten Aktionäre in Ausübung des ihnen vorbehaltenen Bezugsrechts oder dritte Abnehmer die Aktien von dem Konsortium erwerben?
1. Kann ein Wort, das als Warenzeichen eingetragen ist und zur Zeit der Anmeldung noch als Herkunftsbezeichnung diente, zu einem freien Warennamen im Sinne des § 13 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 werden?
2. Genügt es bei einem ausländischen Wortzeichen, daß das Wort im Deutschen Reiche der übliche Name einer Ware geworden ist, während es in anderen Ländern, insbesondere in dem Heimatlande des Zeichens, noch als Herkunftsbezeichnung dient?
Wie ist zu verfahren, wenn innerhalb des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft eine gültige Wahl des Vorsitzenden nicht zustande kommt? Bleibt der Vorsitzende auch über die im Statute bestimmte Zeit im Amte, bis eine gültige Neuwahl erfolgt ist?
Welche Wirkungen hat die Konkurseröffnung über das Vermögen der Ehefrau auf das Recht des Mannes am eingebrachten Gute? Hat die vor der Konkurseröffnung ergangene Verurteilung des Ehemannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut Rechtskraftwirkung zu Gunsten des Konkursverwalters? Verpflichtung des Ehemannes zur Vorlegung eines Verzeichnisses des eingebrachten Gutes und zur Rechnungslegung an den Konkursverwalter.
1. Hat der Kommissionär in dem von ihm nach §§ 3, 4 des Bankdepotgesetzes vom 5. Juli 1896 zu erteilenden Stückeverzeichnisse die Stücke anzugeben, die er ursprünglich für den Kommittenten angeschafft hat, oder, wenn inzwischen ein Umtausch stattgefunden hat, die Stücke, die er gegenwärtig zu dessen Verfügung hält?
2. Kann der Kommittent, wenn der Kommissionär weniger Stücke aufgibt, als in Auftrag gegeben waren, wegen des ganzen Geschäftes oder nur wegen der fehlenden Stücke zurücktreten? Wie verhält es sich in dieser Hinsicht, wenn der Kommissionär über einen Teil der Stücke vertragswidrig verfügt hat?
Genügt zur Begründung des Anspruchs auf Unterlassung der Benutzung einer Ausstattung die bloße Tatsache der Verwendung einer als Kennzeichen der Ware eines anderen dienenden Ausstattung, oder ist erforderlich, daß diese Verwendung zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr geschieht?
Welche rechtliche Wirkungen hat die Arbitrageklausel? Einrede des nichterfüllten Vertrages bei Mangelhaftigkeit der Ware. Selbsthilfeverkauf vor Durchführung der Arbitrage.