1. Unterliegt das Einbringen des durch eine Mutung erworbenen Rechts in eine Aktiengesellschaft dem Stempel der Tarifst. 25c des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895?
2. Wie ist ein aus Einbringen einer Sacheinlage und aus der sog. Übernahme gemischtes Geschäft zu versteuern?
Gehören zum Inhalt des Grundbuchs im Sinne des § 892 BGB. auch solche die einzelnen Grundstücksbestandteile betreffenden Angaben, die aus dem Steuerkataster in das Grundbuch übertragen worden sind?
Kann die Annahme einer von dem Annehmenden für sicher gehaltenen Hypothek an Zahlungsstatt aus dem Grunde wegen Irrtums angefochten werden, weil die Hypothek in Wirklichkeit unsicher war?
Ist die Aufrechnung gegenüber dem Zessionar mit einer Forderung gegen den Zedenten gemäß § 406 BGB. dadurch bedingt, daß die gegenüberstehenden Forderungen bereits vor der Zeit, wo der Schuldner von der Abtretung Kenntnis erlangte, gemäß § 387 BGB. aufrechnungsfähig waren?
Ist die Sicherungsübereignung ein Eigentumswechsel, der das für solchen Fall bedungene Ruhen der Versicherung der übereigneten Sachen gegen Feuersgefahr herbeiführt?
Ist die Bestellung einer Grundschuld oder die Abtretung einer Eigentümergrundschuld als Eingehung einer Schuldverbindlichkeit im Sinne des § 817 Satz 2 BGB. anzusehen?
Findet das Verfolgungsrecht des Verkäufers im Falle des Konkurses nach § 44 KO. auch statt, wenn die Ware den Absendungsort noch nicht verlassen hat, sondern sich noch dort im Gewahrsam des vom Verkäufer mit der Versendung beauftragten Spediteurs befindet?
Gehören die Stellen der Küster (Kirchenvogte) in Preußen an Kirchen, die keine Zuschüsse aus Staats- oder Kommunalfonds erhalten, deren Bedürfnisse vielmehr lediglich aus den eigenen Mitteln der Kirchengemeinde bestritten werden, zu den den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins ganz oder zum Teil vorbehaltenen Zivilstellen im Sinne des § 36 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes?