1. Zum Begriff der Quelle. 2. Zum Begriff der rechtmäßigen Anlage.
3. Wann entsteht durch die Ausübung des Rechtes zur Zutageförderung unterirdischen Wassers ein Schade der im § 200 Abs. 1 des preußischen Wassergesetzes bezeichneten Art?
1. Kann nach dem Beginn der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht wird, der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen und kann dadurch ausgeschlossen werden, daß der Aufenthalt in der Krankenanstalt in die Strafzeit eingerechnet wird?
2. Auf welche Weise vollzieht sich in solchem Falle die Haftentlassung, insbesondere wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfallen ist?
1. Wird, wenn jemand zum Handelsregister anmeldet, daß er als persönlich haftender Gesellschafter in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eingetreten sei, seine Haftung für die Geschäftsschulden dadurch berührt, daß der Einzelkaufmann beim Abschluß des Gesellschaftsvertrags und bei der Anmeldung der Gesellschaft geschäftsunfähig war?
2. Setzt die Haftung des Eintretenden voraus, daß die zur Zeit der Begründung der Schuld bestehende Firma des Einzelkaufmanns bis zum Abschluß des Gesellschaftsvertrags unverändert geblieben ist?
Wird in einem Prozeß über den Anspruch auf Unterlassung im Sinne des § 4 PatG. durch den Konkurs des Beklagten das Verfahren unterbrochen, wenn der abzuwehrende Eingriff in Ausübung eines Lizenzrechts an einem jüngeren, von dem Klagepatent abhängigen Patent erfolgt?
Ist die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1915 über das Kündigungsrecht der Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern (RGBl. S. 642) auf Pachtverhältnisse anzuwenden?
Steht die Rechtskraft eines gemäß § 304 ZPO. über den Grund des Anspruchs erlassenen Zwischenurteils der gänzlichen Abweisung der Klage entgegen, wenn sich in dem Verfahren über den Betrag des Anspruchs ergibt, daß der Beklagte nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten und ihm die Klage gar nicht zugestellt war?
1. Beeinträchtigt der Umstand, daß es dem Schuldner nachträglich unmöglich geworden ist, von der ihm eingeräumten Lösungsbefugnis (facultas alternativa) Gebrauch zu machen, den Anspruch des Gläubigers auf die ihm geschuldete Leistung?
2. Wird, wenn der Gebrauch der Lösungsbefugnis von einer Bedingung (der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung) abhängig ist, der Anspruch auf die geschuldete Leistung ebenfalls zu einem bedingten?