Zur Frage der Wirksamkeit von Verträgen, durch welche die Erfüllung während des Krieges fällig gewordener Leistungen bis nach Beendigung des Krieges hinausgeschoben wird.
Seeversicherung. Welche Wirkung hat bei der urkundlichen, den Vorschriften nicht entsprechenden Feststellung von Teilschaden an Gütern die Genehmigung oder Mitwirkung eines Vertreters des Versicherers? Nach welchen Gesichtspunkten ist die Urkunde über die Schadensfeststellung auszulegen? Wirkung der Feststellung.
Sind Wetteinsätze bei behördlich genehmigten Wettunternehmen für öffentlich veranstaltete Pferderennen nach den Regeln des unklagbaren Spieles zu behandeln?
1. Findet § 549 Abs. 2 ZPO. auch dann Anwendung, wenn die Revision gegen ein die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verwerfendes Urteil darauf gestützt wird, daß das Berufungsgericht die gesetzliche Vertretung einer Partei zu Unrecht als vorhanden angenommen habe?
2. Ist im Falle des § 549 Abs. 2 ZPO. die Revision als unzulässig zu verwerfen?
1. § 299 StGB. als Schutzgesetz zugunsten des Briefempfängers.
2. Schadensersatz durch Herausgabe von Abschriften und Vervielfältigungen eines widerrechtlich eröffneten Briefes.
1. Verwandelte sich eine im Geltungsgebiete der braunschweigischen Grundbuchgesetze vom 8. März 1878 ohne Bildung eines Hypothekenbriefs versehentlich in die zweite Abteilung des Grundbuchs eingetragene Hypothek mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in eine Eigentümergrundschuld?
2. Ist es statthaft, eine solche Post ohne die Zustimmung nacheingetragener Gläubiger mit ihrem bisherigen Range nach der dritten Abteilung zu übertragen?
3. Wird das Gläubigerrecht an einer Eigentümergrundschuld dadurch beeinflußt, daß das Pfandgrundstück im Zwangsversteigerungsverfahren einem Dritten zugeschlagen wird?
4. Zum Begriffe des ursächlichen Zusammenhanges und der adäquaten Folgen einer Amtspflichtverletzung.
1. Ist das Revisionsgericht von Amts wegen zur Nachprüfung verpflichtet, ob das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs. 2 ZPO. die im früheren Revisionsurteile der Aufhebung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat?
2. Grenzen der Bindung des Berufungsgerichts nach § 565 Abs. 2 ZPO. Erstreckt sie sich auf Aussprüche des Revisionsgerichts, wodurch Revisionsangriffe zurückgewiesen oder worin Annahmen des Berufungsgerichts als frei von Rechtsirrtum erklärt werden?
Muß der Verkäufer, dem die Erfüllung aller laufenden Aufträge unmöglich ist, auf eine anteilsmäßige Befriedigung aller Kunden bedacht sein, auch soweit diese noch nicht abgerufen haben?
Steht der Militärverwaltung ein Ersatzanspruch gegen die Eisenbahnverwaltung zu, wenn sie Versorgungsgebührnisse an die Hinterbliebenen eines Mannes zu zahlen hat, der durch einen Eisenbahnunfall eine Dienstbeschädigung erlitten hat und an deren Folgen gestorben ist? Ist auf Ersatzansprüche, die den Hinterbliebenen der nach Maßgabe des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 (RGBl.S.593) versorgungsberechtigten Personen gegen Dritte zustehen, insbesondere § 41 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechend anwendbar? Besteht zwischen der Militärverwaltung und der Eisenbahnverwaltung im Sinne des § 421 BGB. ein Gesamtschuldverhältnis?