Sind die Genesungsheime der Landesversicherungsanstalten öffentliche Krankenanstalten im Sinne des § 5 Abs. 1d des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909?
Verkauf mit der Abrede, daß der Kaufpreis durch Akkreditiv bei einer Bank sicher zu stellen ist und die Bank dem Verkäufer die Akkreditierung binnen bestimmter Frist zu bestätigen hat. Genügt es, wenn die Bestätigung dem Verkäufer am letzten Tage der Frist nach Schluß der Geschäftszeit zugeht? Wann darf eine geringfügige Fristüberschreitung als unwesentlich behandelt werden?
1. Kann der Verkäufer, der sich dem Käufer gegenüber schlechthin verpflichtet, einem von diesem aufzunehmenden und zur Bebauung des Kaufgrundstücks zu verwendenden Pfandbriefdarlehn vor seiner auf diesem Grundstück eingetragenen Restkaufgeldhypothek den Vorrang einzuräumen, die Vorrangseinräumung davon abhängig machen, daß zuvor der Hausbau ausgeführt oder daß wenigstens die Verwendung des Pfandbriefdarlehns zum Hausbau sichergestellt wird?
2. Kann der aus einem gegenseitigen Vertrag in Anspruch Genommene dem Anspruche des anderen Vertragsteils die Einrede des nicht erfüllten Vertrags oder die Einrede des Zurückbehaltungsrechts mit Erfolg entgegensetzen, wenn er sich zur Zeit, wo seine Gegenforderung fällig wurde, mit der von ihm geschuldeten Leistung schon im Verzuge befand?
3. Steht die sich aus einem solchen Verzug ergebende Verpflichtung zum Schadensersatz auch dann einer dem Anspruche des anderen Teiles entgegengesetzten, auf veränderte Umstände gegründeten Einrede entgegen, wenn die Veränderung der Umstände erst eingetreten ist, als sich der in Anspruch Genommene bereits im Verzuge befand?
Ist unter der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nach § 773 Nr. 4 BGB. unterschiedslos die Vollstreckung in das ganze Vermögen oder in Übereinstimmung mit § 772 bei der Bürgschaft für eine Geldforderung nur die Vollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an den in § 772 bezeichneten Orten zu verstehen?
Unter welchen Umständen kann das Schiedsgericht über die Ablehnung von Mitgliedern selbst dann stillschweigend hinweggehen, wenn in der anzuwendenden Schiedsgerichtsordnung die Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters dem mit Ersatzschiedsrichtern zu besetzenden Schiedsgerichte vorbehalten ist?
Haben die Beamten der preußischen Eisenbahnverwaltung, welche gemäß § 28 Nr. 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1913 der Militärbehörde zur Verfügung gestellt sind, gegen den preußischen Staat einen Anspruch auf Unfallfürsorge nach dem Gesetze vom 2. Juni 1902, wenn sie im Betriebe der Feldeisenbahnen einen Unfall erleiden?