Ist ein vordatierter Scheck nichtig, oder ist doch ein vorzeitig in Umlauf gelangter Scheck vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstags nicht als unter das Scheckgesetz fallend anzusehen? Wie ist ein vor diesem Tage erfolgter Widerruf zu beurteilen?
1. Kann in einem Dienstvertrage gültig vereinbart werden, daß die Entlassung des Dienstverpflichteten nicht durch den Dienstherrn, sondern durch einen Dritten erfolgen darf?
2. Kann die Verurteilung des Beklagten auf Grund eines nach dem unstreitigen Sachverhalte begründeten, von dem Kläger aber nicht geltend gemachten Anspruchs erfolgen?
1. Welche Erfordernisse sind hinsichtlich der Klagerhebung bei Ausdehnung der Klage auf einen zweiten Beklagten zu beachten?
2. Anwendbarkeit der Vorschriften des neuen Rechtes über Pflichtteilsentziehung.
3. Steht im Sinne des § 1933 BGB. die Ladung zum Sühnetermine der Erhebung der Scheidungsklage gleich?
Ist nach Zurücknahme der Klage noch für ein Kostenurteil nach § 271 Abs. 3 ZPO. Raum, wenn ein vor einem anderen Gericht geschlossener vollstreckbarer Vergleich der Parteien die Kostenpflicht bereits in gleicher Weise regelt? Wie hat der die Klage Zurücknehmende den Einwand geltend zu machen, daß der Vergleich zu seinen Gunsten anders auszulegen sei?
1. An welche Voraussetzungen ist die Bindung des Gerichts in den Fällen der §§ 901, 1543 RVO. geknüpft?
2. Unter welchen Umständen gilt ein Arbeiter, dessen Arbeit- und Lohngeber als Unternehmer Arbeiten für die Eisenbahnverwaltung ausführt, als auch in ihrem Betriebe versichert?
3. Zum Begriff des Unternehmers eines Betriebs im Sinne des § 633 RVO.
4. Tritt ein Arbeiter in einen fremden Betrieb schon dadurch über, daß er für diesen gelegentlich aus Gefälligkeit für einen Arbeiter dieses Betriebs eine kurze vorübergehende Hilfe leistet?
Zur Auslegung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen vom 7. September 1916 (RGBl. S. 999) (RGBl. S. 1000). Enteignungsrecht des Kriegsausschusses (später Reichsausschusses) für pflanzliche und tierische Öle und Fette, G. m. b. H. in Berlin.
Kann sich der Gewerke gemäß § 130 des preuß. Allgem. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 von der Entrichtung einer ausgeschriebenen Zubuße dadurch befreien, daß er den Verkauf seines Anteils behufs Befriedigung der Gewerkschaft anheimstellt?