Hat die gemäß § 4 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429) erfolgte Ausdehnung des Vorkaufsrechts gemeinnütziger Siedlungsunternehmen auf kleinere Grundstücke rückwirkende Kraft in Ansehung solcher Kaufverträge, die bereits abgeschlossen waren, als die Ausdehnung bestimmt wurde?
Kann ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk die Bedeutung einer selbständigen Verpflichtungserklärung haben und dadurch rechtliche Wirksamkeit gewinnen?
Kann der Verkäufer, wenn der Kaufvertrag nichtig ist, weil dem Käufer die erforderliche Handelserlaubnis fehlt, gegenüber der Geltendmachung dieser Nichtigkeit die Einrede der Arglist erheben?
Kann der Verkäufer den Vertrag "freibleibend" abschließen und sich außerdem gleitende Preise, Lieferungsmöglichkeit und Unverbindlichkeit der festgesetzten Lieferzeit ausbedingen? In welchem Verhältnisse stehen diese Klauseln zueinander? Unter welchen Voraussetzungen darf der Verkäufer die Lieferzeit vorschreiben?
Ist der Beschluß der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft unter allen Umständen nichtig, wenn im Protokoll die Art der Beschlußfassung nicht oder nicht ausreichend angegeben worden ist? Verstößt der Beschluß, unter Ausschließung des Bezugsrechts der Aktionäre Vorzugsaktien mit beschränkter Gewinnbeteiligung auszugeben, gegen die guten Sitten?
1. Unter welchen Umständen kann ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 133, 140, 142 HGB. darin gefunden werden, daß ein Gesellschafter seine Rechte nicht selbst auszuüben vermag?
2. Kann der Richter, wenn die Voraussetzungen der genannten Gesetzesstellen gegeben sind, von den dort vorgesehenen Maßnahmen nach seinem Ermessen absehen?
1. Beschränkt sich der auf die Förderung der Berufsinteressen der Mitglieder gerichtete Zweck eines Anwaltsvereins auf die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder oder erstreckt sich sein Zweck auf die Pflege der allgemeinen Berufspflicht der Rechtsanwaltschaft, dem rechtsuchenden Publikum zur Seite zu stehen?
2. Ist der Anwaltsverein nach § 13 UWG. zur Klage gegen einen Volksanwalt auf Unterlassung der Benutzung eines unrichtigen Zusatzes auch dann befugt, wenn der Verklagte den Mitgliedern des Anwaltsvereins keinen Wettbewerb bereitet, sondern nur irreführend auf das rechtsuchende Publikum wirkt bezüglich der Bewertung seiner Persönlichkeit im Vergleich zu anderen Volksanwälten?
Ist das mit der Klage auf Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs befaßte Staatsgericht befugt und verpflichtet, die Gültigkeit des Vertrags nachzuprüfen, über den der Schiedsspruch gefällt ist?