Sind gegenüber dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus § 283 BGB. Einwendungen zulässig, die den urteilsmäßig festgestellten Anspruch selbst betreffen und sich auf einen erst nach der Verurteilung des Schuldners im Vorprozeß eingetretenen Tatbestand oder darauf gründen, daß der die Rechtsbeziehungen der Parteien regelnde Vertrag die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs irgendwelcher Art für den Fall des Unterbleibens der schuldnerischen Leistung ausschließe?
Ist bei bestehender Erbengemeinschaft der einzelne Miterbe befugt, einen vom Erblasser geschlossenen Kaufvertrag wegen Irrtums des Erblassers anzufechten oder von ihm wegen veränderter Umstände zurückzutreten?
1. Zur Anwendung des § 278 BGB. auf die Vorverhandlungen eines Vertrags.
2. Vertragsabschluß durch Quittung über den Empfang einer Anzahlung auf den festgesetzten Vertragspreis.
3. Berufung auf die allgemeine clausula rebus sic stantibus.
Ist nach einer Entscheidung des Bezirkswirtschaftsrats, welche das Recht der Arbeiter eines Betriebs auf Wahl einer Betriebsvertretung anerkennt, der Rechtsweg zulässig für eine Klage der Arbeiter gegen den Arbeitgeber auf Duldung der Wahl und Anerkennung des zu wählenden Betriebsrats?
1. Hat das Benutzungsrecht aus § 7 des Gesetzes, betr. eine verlängerte Schutzdauer bei Patenten usw., vom 27. April 1920 (RGBl. S. 675) zur Voraussetzung, daß das Patent eine Zeitlang erloschen war?
2. Wird das Benutzungsrecht dadurch ausgeschlossen, daß derjenige, der die Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, das Patent bereits vor Ablauf der ursprünglichen Schutzdauer rechtswidrig benutzt hat?
3. Zur Frage der Erschleichung der Patentverlängerung und zum Umfange der Beweislast für den Rechnunglegungsanspruch.
Sind durch den Ersatzanspruch, der den Gemeinden durch § 15 Abs. 2 des Reichstumultschadengesetzes vom 12. Mai 1920 gegen Reich und Land gewährt ist, die weitergehenden Ansprüche beseitigt, die ihnen nach älterem Rechte gegen den Staat zustanden?
Was ist unter vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entschädigung im § 25 Abs. 2 des Offizierspensionsgesetzes (§ 60 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes, § 29 Abs. 2 des preuß. Beamtenpensionsgesetzes) zu verstehen?