Hat das Arrestgericht einem Antrage auf Rückgabe einer bestellten Arrestkaution stattzugeben, nachdem der Arrestbeklagte in der Hauptsache rechtskräftig verurteilt worden ist?
Ist gegen ein Urteil, welches unter den Voraussetzungen des §. 237 C.P.O. über die Verpflichtung des Rechtsnachfolgers zur Übernahme des Prozesses in dessen gegenwärtiger Lage entscheidet, die Berufung zulässig?
Findet der §. 10 C.P.O. auch Anwendung, 1) wenn die Einrede der Unzuständigkeit des Landgerichtes erhoben ist,
2) auf die Fälle, in welchen das Gesetz die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für zuständig erklärt?
Muß derjenige, gegen welchen auf Grund des §. 667 C.P.O. eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel erhoben wird, in diesem Verfahren die ihm gemäß §. 686 gegen den Rechtsvorgänger des Klägers entstandenen Einwendungen geltend machen?
Ist Revision statthaft gegen ein Urteil, welches, nach Erledigung der Hauptsache, nur noch über die Frage, ob Prozeßzinsen zuzusprechen seien, entscheidet, falls diese Zinsen den Betrag von 1500 M überschreiten?
1. Ist gegen ein Zwischenurteil, welches die s. g. Einrede "der mangelnden Passivlegitimation" verwirft, die Berufung statthaft?
2. Ist dieselbe eventuell statthaft, wenn in den Gründen die Zulässigkeit des Rechtsweges erörtert und bejaht, darüber aber im Dispositiv des Urteiles nicht entschieden worden ist, auch die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges gar nicht vorgeschützt war?
Welchen Einfluß hat die Entscheidung des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte, daß der Rechtsweg für zulässig und daher der erhobene Kompetenzkonflikt für unbegründet zu erachten sei, auf das gerichtliche Verfahren, wenn von der Partei die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges erhoben und gegen das dieselbe verwerfende Urteil ein Rechtsmittel eingelegt ist?