1. Kann die Formwidrigkeit eines Grundstücksveräußerungsvertrags durch eine Auflassung geheilt werden, die der nach dem Preuß. Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken vom 10. Februar 1923 (GS. S. 25) erforderlichen Genehmigung der Behörde entbehrt?
2. Ergreift die Richtigkeit von Inlandsgeschäften auf Grund der Verordnung gegen die Valutaspekulation vom 8. Mai 1923 (RGBl. I S. 275) auch die Auflassung als Erfüllungsgeschäft?
1. Über die Grenzen einer entsprechenden Anwendung des § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB.
2. Kann der Erblasser das von ihm als früheres Testament Niedergeschriebene bei der Neuerrichtung eines eigenhändigen Testaments benutzen?
3. Wird die rechtliche Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments dadurch berührt, daß der Erblasser sich zur Zeit der Niederschrift eines Teiles des Textes, aber nicht mehr zur Zeit des Abschlusses des Testaments im Zustande der Testierunfähigkeit oder fehlender Testierbefugnis befunden hat?
Ist die Berufung wegen des nicht rechtzeitigen Nachweises der Zahlung der Prozeßgebühr in vollem Umfange unzulässig, wenn für einen Teil des Streitgegenstandes das Armenrecht bewilligt war?
1. Ist bei der sog. Handschenkung von dem dinglichen Vertrag ein schuldrechtliches Grundgeschäft zu unterscheiden?
2. Steht das durch die Sittenwidrigkeit einer Leistung nach § 817 Satz 2 BGB. in der Person des Leistenden begründete Hindernis der Rechtsverfolgung seinem Erben auch dann entgegen, wenn gerade er durch die Leistung benachteiligt werden sollte?
3. Genügt es zur Annahme einer Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB., daß eine für den Betroffenen als künftigen Erben eines anderen bestehende tatsächliche Erwerbsaussicht beeinträchtigt wird?
Genügt bei einer durch Geldentwertung verursachten erheblichen Verschiebung des Wertverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung die Weigerung des Käufers, den Kaufpreis zu erhöhen, ohne weiteres, um den Rücktritt des Verkäufers vom Vertrage zu rechtfertigen?
1. Kann für den durch Unfall Verletzten nach der Reichsversicherungsordnung nur ein Unternehmer und ein Versicherungsträger vorhanden sein?
2. Schließt die Feststellung eines Unternehmers in dem Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung bei Ersatzansprüchen der Versicherungsträger die Annahme der Gerichte aus, daß ein anderer der Unternehmer ist?
1. Ist für einen Streit über das Bestehen eines Kirchenpatronats der ordentliche Rechtsweg auch nach dem Inkrafttreten des Preuß. Staatsgesetzes, betr. die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen, vom 8. April 1924 zulässig geblieben?
2. Kann das Kirchenpatronat auch für und gegen ein zu einem Familienfideikommiß gehöriges Gut durch Verjährung erworben werden? Wie kann dies geschehen?
1. Sind die Gerichte befugt, die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung eines vom Reichsarbeitsminister nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 der Tarifvertragsverordnung vom 23. Dezember 1918 einberufenen Schlichtungsausschusses nachzuprüfen?
2. Ist der Schiedsspruch eines Schlichtungsausschusses, der in einem Gesamtstreite zwischen einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmerverband ergeht und die Klauseln enthält, daß die Arbeit wieder aufzunehmen und die entlassenen Arbeiter wieder einzustellen seien, einer Verbindlicherklärung fähig?
3. Begründet ein solcher Schiedsspruch nach seiner Verbindlicherklärung zwischen dem Arbeitnehmerverband oder seinen Mitgliedern einerseits und den einzelnen dem Arbeitgeberverband angehörigen Unternehmern anderseits im Klagewege erzwingbare Rechte und Pflichten?
1. In welchen Rechtsnormen findet ein Schadensersatzanspruch seine Grundlage, den ein Kommunalbeamter gegen seine Gemeinde erhebt, weil sie es unterlassen habe, ihn in seiner dienstlichen Tätigkeit gegen Ansteckung zu schützen?
2. Inwieweit wird ein solcher Anspruch durch § 14 RUnfFürsG. eingeschränkt?