1. Über den Umfang der Haftung des Verkäufers eines von ihm ausgestellten Schecks. Haftet er auch zivilrechtlich für den Eingang der Schecksumme?
2. Kann der Käufer eines vor dem Kriege ausgestellten und nach dem Kriege auf Grund der Vorschriften des Versailler Vertrags beschlagnahmten Auslandsschecks während des Laufs der Vorlegungsfrist zivilrechtliche Bereicherungsansprüche gegen den Verkäufer erheben?
1. Steht § 6 Nr. 5 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Reichssiedlungsgesetz im Widerspruch mit Art. 153 Abs. 2 der Reichsverfassung?
2. Ist die bei der Enteignung zu Siedlungszwecken vom Oberlandeskulturamt festgesetzte Entschädigung für das Gericht auch dann bindend, wenn bei der Berechnung die Geldentwertung nicht richtig berücksichtigt ist?
Kann ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darin gefunden werden, daß das Ergebnis fremder Arbeit durch Herstellung und Vertrieb von Waren ausgenutzt wird, die mit den älteren Erzeugnissen des anderen verwechselt werden können?
1. Kann der auf eine bestimmte Depositenkasse der Bank gezogene Scheck bei der Bankzentrale wirksam präsentiert und mit dem Nichteinlösungsvermerk versehen werden?
2. Wird durch das von der auswärtigen Filiale der bezogenen Bank auf den Inhaberscheck gesetzte Indossament für die Filiale eine scheckmäßige Haftung gegenüber dem Inhaber und bei Nichteinlösung ein scheckmäßiger Regreßanspruch gegenüber dem Aussteller begründet?
Kartell in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zur Frage der persönlichen Bindung der Teilhaber einer dem Kartell beigetretenen offenen Handelsgesellschaft.
Kann beim Abschluß eines Jagdpachtvertrags rechtswirksam vereinbart werden, daß die privatrechtlichen Streitigkeiten der Parteien über den Vertrag statt von den Gerichten von dem Landrat als der Jagdaufsichtsbehörde entschieden werden sollen?
1. Konnte schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung über Goldmark- und Goldmarknoten-Wechsel und -Schecks vom 6. Februar 1924 ein Scheck in der Weise ausgestellt werden, daß die zu zahlende Geldsumme in Goldmark ausgedrückt wurde?
2. Kann trotz nachträglicher Verfälschung des Scheckinhalts die Verpflichtung eines Regreßschuldners nach Maßgabe des echten Scheckinhalts fortbestehen?