Kann sich auf die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 1 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 nur der Gläubiger berufen, dem der Vergleich weniger gewährt als das Gesetz, oder auch der Schuldner, der sich im Vergleich zu mehr verpflichtet hat, als das Gesetz erfordert?
1. Fallen solche Aufwendungen des Erblassers für die Berufsvorbildung eines Abkömmlings, die nicht auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht oder die über das ihr entsprechende Maß hinaus gemacht worden sind, unter Abs. 1 oder unter Abs. 2 des § 2050 BGB.?
2. Ist die Anwendung des § 2050 Abs. 2 auf Aufwendungen für die Vorbildung zu einem zweiten Berufe schlechthin oder wenigstens dann ausgeschlossen, wenn der Abkömmling den zweiten Beruf wieder aufgibt und zum ersten Berufe zurückkehrt?
Kann der Verleger, um Fortsetzung und Vollendung des Druckes zu sichern, vom Verfasser, dessen pünktlicher Vertragserfüllung er nicht traut, Lieferung weiterer Handschrift (Anmerkungsanhang) verlangen, bevor letztere (durch Einfügung der Seiten- und Zeilenangaben in den Hinweisen auf den vorangehenden Text) vollendet ist?
1. Unterliegen berichtigende Entscheidungen zu Schiedssprüchen der durch die Verordnung vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 135) eingesetzten Schiedsgerichte für Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser der Nachprüfung und Anfechtung bei den ordentlichen Gerichten?
2. Ergänzung der im Schiedsspruch fehlenden Bestimmung über die Dauer seiner Festsetzungen.
3. Gegenwärtige Geltung der Verordnung vom 1. Februar 1919 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1922 (RGBl. I S. 510).
Kann jemand unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Fortdauer eines von ihm mit einer Gesellschaft m. b. H. geschlossenen, auf längere Dauer berechneten Vertrags erreichen, wenn von den Gesellschaftern in der Absicht, jenen Vertrag zu beseitigen, die Auflösung der bisherigen Gesellschaft und die Gründung einer neuen Gesellschaft m. b. H. unter den nämlichen Gesellschaftern mit dem gleichen Geschäftszweck vorgenommen wird? Hat in solchem Falle die neu gegründete Gesellschaft während des Rechtsstreits das Recht, das im Wege einer einstweiligen Verfügung aufrecht erhaltene Vertragsverhältnis wegen nunmehrigen vertragswidrigen Verhaltens des anderen Teils zu kündigen?
1. Über das Maß der Aufklärungspflicht einer beweispflichtigen Partei.
2. Über die Beweislast, wenn beim Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge der Halter des einen Fahrzeugs verletzt wird und auf Grund des Kraftfahrzeuggesetzes der Halter und der Führer des anderen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
1. Kann die Richtigkeit einer Aktiengesellschaft von einem Aktionär nur im Wege der Klage oder auch im Wege der Einrede geltend gemacht werden?
2. Hat § 309 HGB. eine die Richtigkeit der Aktiengesellschaft abschließend regelnde Bedeutung, oder können auch andere Mängel des Gründungsvorgangs, als die aus einem Verstoß gegen § 182 Abs. 2 HGB. sich ergebenden, die Richtigkeit herbeiführen?
3. Über die rechtliche Bedeutung der unrichtigen oder unvollständigen Beurkundung eines Einbringungsabkommens im Gesellschaftsvertrag bei der qualifizierten Gründung (§ 186 Abs. 2 HGB.).
1. Ist der ausländische Konkursverwalter befugt, gegen Gläubiger des Gemeinschuldners, die im Inlande befindliches Vermögen des Gemeinschuldners gepfändet haben, gemäß § 771 ZPO. vorzugehen?
2. Kann der ausländische Konkursverwalter für die ausländische Konkursmasse im Inland befindliche Vermögensstücke erwerben, ohne daß sie dem Zugriff der Gläubiger des Gemeinschuldners unterliegen?
1. Wann ist die Aufwertung von Ansprüchen durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 68 Abs. 1 AufwG. geregelt?
2. Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zur Entscheidung hierüber.