1. Ergibt sich für die Monopolverwaltung ein Zwang zum Abschluß von Verträgen auf Lieferung von unverarbeitetem Branntwein ohne weiteres aus der Monopolstellung des Reichs, oder ist ein solcher Zwang aus § 87 des Branntweinmonopolgesetzes zu entnehmen?
2. Über die Bedeutung der sog. Bezugszahlen im Verkehr mit unverarbeitetem Branntwein. Soll den Inhabern von Bezugszahlen ein Anspruch auf Belieferung in Höhe des jeweils freigegebenen Hundertsatzes gewährt werden, oder greift auch ihnen gegenüber das allgemein vorbehaltene Ablehnungsrecht der Monopolverwaltung Platz?
Steht einem Verkäufer, der Waren unter Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Preiszahlung verkauft, dem Käufer jedoch gestattet hat, schon vorher die Waren weiterzuveräußern und seinen Abnehmern zu Eigentum zu übertragen, hinsichtlich der Gegenleistungen der Abnehmer ein Anspruch auf Ersatzaussonderung nach § 46 KO. zu?
1. Gilt bei mündlichen Verhandlungen das Schweigen auf Erklärungen des Vertragsgegners auch dann als Zustimmung, wenn der Schweigende unmittelbar darauf schriftlich seinen gegenteiligen Standpunkt zum Ausdruck bringt?
2. Hat der Mäkler die vom Verkäufer versprochene Provision für das vermittelte Geschäft auch dann zu beanspruchen, wenn der Käufer zur Deckung des Kaufpreises dem Verkäufer nur seine eigenen Wechsel gibt, während ursprünglich die Hingabe von Kundenwechseln vorgesehen war?
Kann sich in einem auf bestimmte längere Zeit geschlossenen Mietvertrag der Vermieter für den Fall, daß der Mieter in Konkurs gerät und er, der Vermieter, deshalb kündigt, ausbedingen, daß ihm der auf die restliche Mietzeit entfallende Mietzins als Schadensersatz zu zahlen sei?
Ist der Vermieter zur Instandhaltung der Mietsache auch insoweit verpflichtet, als sie Aufwendungen erfordert, die durch die Mietvergütung und die Instandsetzungszuschläge nicht gedeckt werden?
1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes.
2. Kann die bloße Änderung der Größe eines bekannten Modells eine "neue Gestaltung" sein?
3. Über die Erfordernisse der Anmeldung eines Gebrauchsmusters.
Kann der Käufer eines Gemäldes den Kauf wandeln, wenn die Parteien davon ausgegangen sind, daß das Gemälde von einem alten Meister herrühre, seine Unechtheit aber unzweifelhaft festgestellt worden ist?