1. In welchen Grenzen darf von der Vorschrift des Art. 25 der Seestraßenordnung abgewichen werden?
2. Wann befinden sich bei gekrümmtem Fahrwasser zwei Schiffe auf Gegenkurs im Sinne von Art. 18 SeestrO.?
3. Bis zu welchem Zeitpunkt ist die Befolgung von Art. 21 SeestrO. bei einer Ausweichbewegung gemäß Art. 18 berechtigt?
1. Zum Begriff des Vorbehalts der Rechte im Sinne des § 14 AufwG.
2. Schließen Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs die Berufung auf dessen öffentlichen Glauben aus?
3. Unter welchen Umständen kann der Berufung auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs ein Einwand aus § 826 BGB. entgegengehalten werden?
4. Läßt sich die Vorschrift des § 22 Abs. 3 AufwG. rechtsähnlich auch auf Verfügungen des Eigentümers ausdehnen, die er vor dem in dieser Vorschrift bezeichneten Zeitpunkt getroffen hat?
Wie weit erstreckt sich die Haftung dessen, der für eine noch nicht eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehandelt hat, wenn er für sie eine Geschäftsverbindung mit einer anderen Firma durch einen Rahmenvertrag begründet hat, in dessen Ausführung der Handelnde und nach ihrer Eintragung die Gesellschaft Einzelbestellungen gemacht haben?
Ist der Rechtsweg zulässig für Ansprüche, die ein deutscher Inhaber von Auslandspatenten gegen das Deutsche Reich erheben will mit der Behauptung, daß die englische Regierung einen Teil der dem Patentinhaber von seinen englischen Lizenznehmern zu zahlenden Lizenzgebühren unter Berufung auf den Versailler Vertrag an sich ziehe und dem Deutschen Reich auf Reparationskonto gutschreibe? Ist in dieser Hinsicht eine Änderung durch das Londoner Abkommen über den Dawesplan eingetreten?
Kann die Satzung einer Aktiengesellschaft das Recht zur Bestellung und Abberufung des Vorstands dem Aufsichtsrat zu eigener, ausschließlicher Zuständigkeit übertragen, sodaß es zur Ausübung dieses Rechts durch die Generalversammlung einer Änderung der Satzung bedarf?
1. Namensschutz einer nordamerikanischen "Corporation" nach § 12 BGB. gegen Verletzungen, die in Deutschland begangen werden.
2. Firmenschutz nach Art. 2 und 8 des Pariser Unionsvertrags vom 18. März 1883 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
3. Schutz der schlagwortartigen Bestandteile von Namen und Firma nach deutschem Recht und nach dem Pariser Unionsvertrag.
Kann die Angabe im Frachtbrief, daß die Sendung "zur Verwendung im eigenen Betriebe" bestimmt sei, auch dann richtig sein, wenn dieser Betrieb nicht ein solcher des Empfängers ist?
1. Wird ein Adreßbuch, wenn es sich als Erzeugnis einer, obschon geringen, eigenen geistigen Tätigkeit des Urhebers darstellt, als Schriftwerk geschützt? Genügt es, daß die geistige Tätigkeit in der Sammlung, Einteilung und Anordnung eines großenteils bekannten Stoffes liegt?
2. Wird ein Schriftwerk schon vermöge gewisser Merkmale seiner Gattung oder nur als einzelnes durch seinen Gedankeninhalt gekennzeichnetes Gebilde geschützt?
3. Wonach ist zu beurteilen, ob ein Schriftwerk teilweise als unzulässiger Nachdruck eines anderen anzusehen sei?
4. Kann bei der Herstellung eines Adreßbuchs aus selbständig gesammeltem Stoff ein anderes Adreßbuch unfrei benutzt werden?
5. Ist der Jahrgang eines Adreßbuches als weitere Auflage der vorigen oder als völlig neues Werk zu betrachten?
6. Zur Frage des unlauteren Wettbewerbs in solchen Fällen.