1. Kann der Inhaber eines älteren Zeichens vom Inhaber eines jüngeren Zeichens Schadensersatz nach § 14 WZG. auch für die Zeit der Schutzdauer des jüngeren Zeichens verlangen?
2. Ist der Zeichenschutz territorial beschränkt?
3. Verstößt es gegen § 1 UnlWG., wenn der Inhaber eines in Deutschland geschützten Bildzeichens mit diesem Zeichen versehene Waren an deutsche Ausfuhrfirmen liefert, die nach Ländern ausführen, wo ein gleiches oder verwechslungsfähiges Zeichen kraft internationaler Registrierung Schutz genießt?
Verstößt es gegen die guten Sitten, wenn ein Zusammenschluß von Reedern für bestimmte Verschiffungen die Auszahlung eines Frachtrabatts an seine Verlader davon abhängig macht, daß sowohl diese selbst wie etwa für sie verschiffende Spediteure alle Verschiffungen nach bestimmten Häfen innerhalb eines gewissen Zeitraumes nur an Konferenz-Reedereien übergeben haben?
Haftet eine Verkehrsgesellschaft einem Fahrgast für den verkehrssicheren Zustand eines öffentlichen Platzes, der von der Gemeinde hauptsächlich für die Zwecke der Gesellschaft hergestellt ist?
1. Welche Behörde vertritt den preußischen Staat gegenüber Ansprüchen, die auf Grund der Vorschriften über die Staatshaftung gegen ihn erhoben werden?
2. Inwieweit sind die Minister befugt, in Rechtsstreitigkeiten des preußischen Staates als seine gesetzlichen Vertreter zu handeln?
3. Liegen den staatlichen Beamten, die mit der Kommunalaufsicht betraut sind, bei ihrer Ausübung auch Amtspflichten gegenüber den Gemeinden ob? Können sie diese Amtspflichten nur durch bindende Anweisungen, die sie den Gemeinden erteilen, oder auch schon durch andere Aufsichtsmaßnahmen verletzen?
Ist der Rechtsweg zulässig für die Rückforderung eines Geldbetrags, dessen Zahlung das Wohnungsamt bei Zuweisung einer Wohnung dem Mieter auferlegt hat?
1. Sind die Grundsätze über Richtigkeit von Grundstücks-Kaufverträgen wegen falscher Preisangabe entsprechend anzuwenden, wenn bei Gründung einer Gesellschaft m. b. H. ein eingebrachtes Grundstück absichtlich zu niedrig bewertet worden ist?
2. Wird die Wirksamkeit der zur Einbringung eines Grundstücks in die Gesellschaft erteilten behördlichen Genehmigung in Frage gestellt, wenn die Gesellschafter gleichzeitig die Veräußerung der für das Grundstück gewährten Stammeinlage zu einem den Einbringungswert übersteigenden Preis verabredet haben?
3. Zur Auslegung des § 6 Nr. 2 des preuß. Grundstücksverkehrs-Gesetzes.
4. Unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes nur solche Rechtsgeschäfte, die unmittelbar die Veräußerung eines Grundstücks betreffen, oder auch ergänzende Rechtsgeschäfte wie die Zustimmung des Verfügungsberechtigten? Bedarf die Auflassungserklärung, die der Berechtigte selbst in Erfüllung des von einem Nichtberechtigten abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäfts abgibt, der besonderen Genehmigung?
1. Welcher Zeitpunkt ist maßgebend für die Frage, ob es sich bei dem verkauften Grundstück um ein forstwirtschaftlich genutztes Gelände im Sinne von § 1 Abs. 2a GrundstVerkG. handelt?
2. Findet die Vorschrift des § 7 Abs. 4 GrundstVerkG., wonach beim Unterbleiben einer behördlichen Erklärung auf den Genehmigungsantrag die Genehmigung als erteilt gilt, entsprechende Anwendung im Falle der Versäumung der für die Erlassung der Beschwerdeentscheidung bestimmten Frist von drei Wochen?
3. Bleibt für alle nach dem 1. Januar 1923 rechtswirksam abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäfte im Sinne von § 1 GrundstVerkG., die bis zum 16. Februar 1923 noch nicht durch Eintragung im Grundbuch vollzogen sind, auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Juli 1925 die Notwendigkeit der Genehmigung für die in Erfüllung dieser Geschäfte erklärten Eintragungsbewilligungen, namentlich für Auflassungen, bestehen? Kann die bloße in Erfüllung des nicht genehmigten Vertrags nach dem 4. August 1925 vorgenommene Auflassung als eine Bestätigung des Willens der Vertragsparteien gelten, den Vertrag von neuem abzuschließen?