Unter welchen Umständen genügt bei der Pfändung einer Reihe von Sachen gleicher oder ähnlicher Art, die im Gewahrsam des Schuldners belassen werden, die Anbringung einer Pfandanzeige durch den Gerichtsvollzieher?
1. Erwirbt eine Bank, für welche nach ihren Geschäftsbedingungen an allen in ihren Besitz gelangenden Werten ihrer Kunden ein Pfandrecht entsteht, gemäß § 1292 BGB. an den ihr vom Bankkunden zur Diskontierung übergebenen Wechseln auch dann ein Pfandrecht, wenn sie die Diskontierung ablehnt?
2. Streitet eine Vermutung dafür, daß ein Bankkunde, der seiner Bank Wechsel zur Diskontierung übersendet, auch für den Fall der Ablehnung der Diskontierung mit der Verpfändung der Wechsel nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen einverstanden ist?
Genügt der Vorschrift des § 606 Abs. 4 ZPO. die Feststellung, daß das ausländische Recht fremde (d. h. nicht dem ausländischen Staat angehörige) Gerichte nicht ausschließe?
Kann eine Hemmung des Laufes der Frist des § 519 Abs. 6 ZPO. dadurch herbeigeführt werden, daß gegen einen das Armenrecht versagenden Beschluß eine bewußt unzulässige Beschwerde eingelegt wird?
Nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten haftet eine preußische Stadtgemeinde dem Grundstückseigentümer wegen Versagung einer von diesem nachgesuchten Bauerlaubnis?
Kann der Staat, der aus Dienstverfehlungen eines Beamten gemäß Art. 131 RVerf. auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist, sich seinerseits an dem Beamten schadlos halten, wenn dessen Amtspflichtverletzung eine Folge seiner Arbeitsüberbürdung ist?
1. Haben die Banken, wenn sie sich ohne bestehende Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften an ihre Kunden über die Kreditwürdigkeit dritter Personen entschließen, grundsätzlich dem Anfragenden für die Richtigkeit der Auskunft einzustehen?
2. Hat der Direktor einer Sparkasse, die auch Bankgeschäfte betreibt, bei der Erteilung solcher Auskünfte als Erfüllungsgehilfe des Sparkassenunternehmers zu gelten?
1. Sind die ordentlichen Gerichte befugt, die Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung eines Angestelltenrats nachzuprüfen, wenn nach dem Ausscheiden der Mehrzahl seiner Mitglieder seine Neubildung auf Grund eingehender rechtlicher Erwägungen mit Zustimmung des ganzen Betriebsrats und der in den Angestelltenrat berufenen Personen erfolgt ist?
2. Haben die gutgläubig, wenn auch fehlerhaft, als Mitglieder eines Angestelltenrats eingezogenen Personen so lange die Rechte und Pflichten solcher Mitglieder, bis sie durch ordnungsmäßig gewählte Personen ersetzt sind?
Bildet der Fall, daß ein Angehöriger eines fremden Staates bis zum Inkrafttreten eines Staatsvertrags zwischen diesem und dem Deutschen Reich (über Verbürgung der Gegenseitigkeit) das Armenrecht für eine Klage vor dem deutschen Gericht nicht erhalten konnte, einen Hemmungsgrund für die Verjährung seiner Forderung gegen den deutschen Schuldner?