Begründung der Einrede des eigenen Verschuldens des Getöteten, wenn die Handlung in ihrer Veranlassung und in ihren Einzelheiten unaufgeklärt geblieben ist.
1. Normen des Rechtsverhältnisses zwischen dem Cessionar der Rechte des Verkäufers und dem Käufer aus einem Handelsgeschäfte der im Art. 338 H.G.B. gekennzeichneten Art. in welchem die Preiseszahlung Zug um Zug gegen Lieferung der verkauften Waren stipuliert ist.
2. Finden die §§. 981 -- 987 preuß. A.L.R. I. 11 bei Handelsgeschäften der im Art. 338 H.G.B. bezeichneten Art Anwendung?
Finden die Vorschriften des §. 1 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 Anwendung auf Unfälle, welche bei dem Betriebe von Eisenbahnen in Bergwerken, und welche lediglich den Zwecken des Bergbaues dienen, sich ereignet haben?
Welchen Einfluß äußert bei einem nach dem Handelsgesetzbuche und dem preußischen Allgem. Landrechte zu beurteilenden Kaufe der Übernahmeverzug des Käufers im Falle demnächst die Kaufsache ohne Verschulden des Verkäufers vernichtet oder in eine Lage versetzt wird, in welcher die Tradition unmöglich ist, auf das Rechtsverhältnis des Verkäufers und Käufers?
Ist Art. 335 H.G.B. auf Kaufverträge anwendbar, welche ein Gutsbesitzer als Verkäufer mit einer Samenhandlung als Käuferin über bedeutende, aus seiner Ernte eines bestimmten künftigen Jahres zu entnehmende Quantitäten Samen erster Nachzucht aus Originalsaat einer vorzüglich angesehenen Produktionsstelle abschließt?
Besteht bei einem solchen Kaufe für die Käuferin die Verpflichtung solchen Samen abzunehmen, welcher als Handelsgut nicht anzusehen ist?
1. Klage der Genossenschaft auf Rückzahlung zuviel bezahlter Dividenden gegen die Genossenschaftsmitglieder.
2. Genügt zur Ausschließung dieser Klage die Wissenschaft des Aufsichtsrates, daß die zurückverlangten Dividenden nicht hätten zur Verteilung kommen sollen?
3. Kann die endgültige Beschlußfassung darüber, was alljährlich als Reingewinn zu betrachten und zu verteilen sei, dem Aufsichtsrate durch das Genossenschaftsstatut übertragen werden?
Sind Eheleute nach den Vorschriften des preußischen Allgem. Landrechtes bei Prozessen, welche das Eigentum an einem der Ehefrau gehörigen und von ihr dem Ehemanne eingebrachten Grundstücke betreffen, als notwendige Streitgenossen im Sinne des §. 59 C.P.O. anzusehen?
Kann wegen eines vertragsmäßigen Anspruches auf einen bestimmten Geldbetrag eine Klage auf Anerkennung des Anspruches ohne Forderung eines bestimmten Geldbetrages angestellt werden?
Kann ein Notar, der unter Verletzung seiner amtlichen Belehrungspflicht einen Knebelvertrag und einen wucherlichen Darlehensvertrag beurkundet hat, gegenüber der Ersatzklage des geschädigten Gläubigers mit Erfolg einwenden, daß diesem ein für den Vertragsschluß mitursächliches Verschulden oder gar ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last falle?