1. Zur Auslegung des § 3 Abs. 1 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 27. Oktober 1924.
2. Über das Wesen und die Bedeutung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und ihrer Anerkennung durch die Kunden.
1. Steht dem Bergwerkspächter die Kohle zu, die der verpachtende Bergwerkseigentümer während des Pachtverhältnisses durch eigenen, gegen den Pachtvertrag verstoßenden Abbau im Pachtfelde gewinnt? Ist dies auch dann der Fall, wenn dem Pächter selbst mit seinen Abbauvorrichtungen innerhalb der Pachtzeit die Gewinnung nicht möglich gewesen wäre?
2. Zur Auslegung des § 687 Abs. 2 BGB.
1. Läuft die Verjährung einer Geschäftsschuld, für die der Geschäftsübernehmer nach § 25 HGB. mithaftet, zu dessen Gunsten weiter?
2. Wirkt eine nach der Geschäftsübernahme nur gegenüber dem früheren Inhaber vorgenommene Unterbrechung der Verjährung auch gegen den Übernehmer?
1. Liegt den über einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts entscheidenden Richtern dem Gegner der armen Partei gegenüber die Amtspflicht ob, das Vorbringen des Antragstellers sachgemäß und erschöpfend zu prüfen?
2. Zur Frage der schuldhaften Verletzung richterlicher Amtspflichten im Armenrechtsverfahren.
1. Kann ein in einer Ehesache von der Zivilkammer beschlossenes Urteil wirksam durch den von ihr mit Zustimmung der Parteien dazu beauftragten Berichterstatter als Einzelrichter verkündet werden?
2. Kann ein Verkündungsfehler durch Nichtrüge geheilt werden?
Findet die Vorschrift der Notverordnung vom 6. Oktober 1931 über die Berufungssumme Anwendung auf Verfahren, die vor ihrem Inkrafttreten in erster Instanz anhängig geworden sind?
1. Bedarf es bei der Restitutionsklage des Antritts und der Erhebung des Urkundenbeweises auch dann, wenn die Parteien über das Vorhandensein und den Inhalt der neu aufgefundenen Urkunde einig sind und das Gericht der Überzeugung ist, daß ihre Angaben der Wahrheit entsprechen?
2. Über den Antritt des Urkundenbeweises.
Wie sind die dem beigeordneten Rechtsanwalt einer armen Partei aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren zu berechnen, wenn das Armenrecht der Partei nur zu einem Bruchteil bewilligt worden war?
Ist der Beschluß, durch den eine Entmündigung wegen Verschwendung ausgesprochen wird, dem zu Entmündigenden selbst oder dem von ihm für das Entmündigungsverfahren bestellten Prozeßbevollmächtigten zuzustellen?