1. Haftet das Reich gemäß dem Gesetze vom 22. Mai 1910 für Handlungen der Mannschaften der Arbeiter- und Soldatenräte?
2. Zur Anwendung des preußischen Gesetzes über den Waffengebrauch des Militärs vom 20. März 1837.
Haftet bei der Vorsorgeversicherung der Versicherer, wenn der gefährliche, der behördlichen Genehmigung bedürfende Betrieb, durch den der Schaden verursacht worden ist, ohne behördliche Genehmigung erfolgt ist?
Kann unter besonderen Umständen beim Fortbestand eines gegenseitigen Vertrags der eine Teil die Erhöhung der Gegenleistung fordern, wenn seine eigene Leistung unter der Veränderung der Verhältnisse wirtschaftlich zu einer völlig anderen geworden ist?
Ausgleich der beiderseitigen Interessen in solchem Falle.
1. Zur Anwendung des § 155 BGB. 2. Befreit eine Steigerung des Anschaffungspreises den Verkäufer von seiner Lieferpflicht, wenn die Vertragserfüllung seinen geschäftlichen Ruin zur Folge haben würde? Kann er sich dabei auch auf seine Verpflichtungen gegenüber anderen Käufern berufen?
1. Ist es zur Gültigkeit der in § 16 Nr. 1 ScheckG. vorgesehenen Vorlegungsbescheinigung erforderlich, daß sie innerhalb der Vorlegungsfrist des § 11 ausgestellt wird?
2. Wird die Gültigkeit dieser Bescheinigung dadurch beeinträchtigt, daß das Datum der Ausstellung der Wahrheit nicht entspricht?
3. Muß die Bescheinigung im Falle der Gesamtvertretung einer Gesellschaft von allen Vertretern unterschrieben werden?
1. Rechtsweg für Klugen der Zentraleinkaufsgesellschaft auf Schadensersatz und Herausgabe des gezogenen Gewinns gegen Personen, die verbotswidrig unter Umgehung des Monopols der Klägerin Waren aus dem Ausland eingeführt haben.
2. Zum Begriff der sog. unechten Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB.
3. Sind die BRV. über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren vom 18. März 1916 und die Ausführungsbestimmungen vom 22. März 1916 (RGBl. S. 175, 179) als Schutzgesetze nach § 823 Abs. 2 BGB. zugunsten der wirtschaftlichen Tätigkeit der Zentraleinkaufsgesellschaft anzusehen?
Kann der Beklagte, wenn der Kläger auf Erfüllung eines mangels Übereinstimmung der Parteien nicht zustande gekommenen Vertrags klagt, durch Anerkennung des Klaganspruchs eine vertragliche Bindung der Parteien bewirken?
Wird die Verjährungsfrist des § 110 RStempG. vom 3. Juli 1913 durch eine negative Feststellungsklage des zur Steuer Herangezogenen unterbrochen, und zwar auch dann, wenn diese Klage nicht allen prozessualen Erfordernissen des § 256 ZPO. entspricht?