Wie ist ein sog. Patronatskanon aufzuwerten, der nach dem Preußischen Königlichen Befehl vom 9. Januar 1812 beim Verkauf eines eingezogenen geistlichen, bisher patronatsberechtigten Gutes unter Vorbehalt des Patronatsrechts für den Fiskus zur Übertragung der Patronatslasten auf das verkaufte Gut gelegt wurde?
1. Ist § 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. zu Gunsten der Baubeteiligten?
2. Hängt die Schadensersatzpflicht bei einem schuldhaften Verstoß gegen den genannten § 1 davon ab, ob der Baugeldempfänger seine Zahlungen eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist?
3. Kann in solchem Fall jeder einzelne unbefriedigt gebliebene Baubeteiligte Schadensersatz fordern, und zwar in voller Höhe seines Ausfalls bis zum Betrage des entfremdeten Baugeldes? Entfällt der Anspruch nur insoweit, als für das entfremdete Baugeld durch Zahlungen an andere Baubeteiligte bereits Ersatz geleistet ist?
4. Gehören die Bauunternehmer (einschließlich der Gesamt- oder Teilunternehmer) für den ihnen zustehenden Werklohn auch insoweit zu den Baubeteiligten, als dieser eine Vergütung für die Leistungen ihrer Bauarbeiter und der von ihnen herangezogenen Baulieferer und Unter-Unternehmer darstellt? Schließt die Verwendung des Baugeldes zur Befriedigung eines solchen Unternehmers stets Schadensersatzansprüche unbefriedigt gebliebener entfernterer Baubeteiligter gegen den Baugeldempfänger aus?
5. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Miteigentümer oder Mitgesellschafter dem anderen die Einziehung und bestimmungsmäßige Verwendung des ihnen gemeinsam zugesagten Baugeldes überlassen?
6. Kann der Schadensersatzforderung eines Baubeteiligten entgegengehalten werden, daß er selber Zahlungen aus dem Baugeld erhalten und sie nur -- mit oder ohne Kenntnis ihrer Herkunft -- auf andere, mit dem Bau nicht zusammenhängende eigene Forderungen verrechnet habe?
Sind die sämtlichen Vorschriften der §§ 1487 bis 1494 RVO. Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.? Zu wessen Gunsten? Oder ist hier zu unterscheiden?
Verstößt es gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, wenn eine Gemeinde ein bestimmungsgemäß der Jugendpflege dienendes, aus öffentlichen Abgaben der Gemeindeangehörigen errichtetes und unterhaltenes Gebäude dazu verwendet, mit gewerbetreibenden Gemeindeangehörigen (Gastwirten) in geschäftlichen Wettbewerb zu treten und deren Preise zu unterbieten?
1. Kann der Untermieter, der nach dem 15. Juli 1931 in den vor diesem Tage abgeschlossenen Mietvertrag des Hauptmieters als Mitmieter eingetreten ist, nach Kap. III § 1 des Zweiten Teils der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 kündigen? Steht das Kündigungsrecht dem anderen Mitmieter zu?
2. Über das Kündigungsrecht von Mitmietern.
Wann ist eine Einrichtung, mit der ein Mietgrundstück auf Wunsch des Mieters versehen wurde, eine außergewöhnlich kostspielige Einrichtung im Sinne der Verordnung über die außerordentliche Mietkündigung vom 23. Dezember 1931?
1. Wann ist bei der Verpachtung eines wirtschaftlichen Unternehmens unter Überlassung von gewerblichen Räumen die Überlassung des Unternehmens die Hauptleistung des Verpächters nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die außerordentliche Mietkündigung zum 5. Januar 1932, vom 23. Dezember 1931 (RGBl. I S. 796)?
2. Zum Begriff der Gebrauchspflicht in Art. 8 das.
1. Zur Frage, wann nach § 625 ZPO. ein Urteil von Amts wegen zugestellt werden muß.
2. Kann eine Restitutionsklage nur dann auf § 580 Nr. 3 ZPO. gestützt werden, wenn durch das Straferkenntnis gerade der Teil des Zeugnisses als unrichtig nachgewiesen ist, auf welchen sich das Urteil des Zivilgerichts gründet?