Unter welchen Voraussetzungen ist jemand, der über einen anderen ehrenrührige Behauptungen verbreitet hat, dem Beleidigten zur Auskunft über den Personenkreis verpflichtet, an den er seine Mitteilungen hat gelangen lassen?
Ist die durch die preußische Zweite Sparverordnung vom 23. Dezember 1931 angeordnete Herabsetzung der Altersgrenze für Schulleiter und Lehrer von 65 auf 62 Jahre rechtsgültig?
1. Haftet der Staat aus einem Unfall beim Betrieb eines von einem Polizeibeamten geführten Polizeistreifenkraftwagens nur als Halter des Fahrzeugs oder auch auf Grund des nach § 18 KFG. zu vermutenden Verschuldens des Kraftwagenführers?
2. Darf ein solcher Anspruch, wenn die Revisionssumme fehlt, in der Revisionsinstanz daraufhin geprüft werden, ob das Berufungsurteil den § 7 KFG. oder den § 831 BGB. verletzt?
3. Ist bei einem Zusammenstoß zweier Kraftwagen der Halter des einen dem Halter des anderen Wagens zur Ausgleichung desjenigen Schadens verpflichtet, den letzterer dadurch erleidet, daß er den Insassen des ersten Wagens den ihnen aus dem Unfall entstandenen Schaden ersetzen muß?
Steht das hamburgische Gesetz zur Herabsetzung der Altersgrenze vom 28. August 1931 in Widerspruch mit Art. 129 Abs. 1 Satz 3 RVerf. und mit den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung des Reichsgerichts über die Zulässigkeit der Bestimmung von Altersgrenzen aufgestellt hat?
Ist das für die Einlegung der Berufung infolge von Armut der Partei bestehende Hindernis schon zu dem Zeitpunkt gehoben, wo ihr die Nachricht von der Versagung des Armenrechts zugeht?
1. In welchem Umfange kann der Versicherungsnehmer den Verletzten ermächtigen, die Ansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrage unmittelbar gegen den Versicherer gerichtlich geltend zu machen?
2. Welche rechtliche Bedeutung hat eine Deckungszusage, durch die Haftpflichtversicherungsschutz zugesagt wird gegen Ansprüche von Verletzten, wenn der Versicherungsnehmer durch Erklärung gegenüber Verwaltungsbehörden die Haftung für die eigentlichen Schädiger übernommen hat?
3. Zur Rechtsstellung des Abschlußagenten, auch im Hinblick auf §§ 276, 278 BGB.
Erstreckt sich der in der Fernsprechordnung für die Reichspost vorgesehene Haftungsausschluß auch auf Schaden, den ihre Angestellten bei Einrichtung eines Fernsprechanschlusses anrichten?