Entsteht eine Vergleichsgebühr nach § 36 GKG., wenn in einer bei dem Reichsgericht anhängigen Sache vor diesem Gericht ein Vergleich geschlossen wird, der zugleich einen zweiten zwischen denselben Parteien, jedoch erst beim Landgericht anhängigen Rechtsstreit miterledigt?
1. Zum Begriff des "Wohngebäudes" und des "Ausgangs" nach einer noch nicht für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellten Straße im Sinne des preußischen Fluchtlinienrechts.
2. Gehören die "baupolizeilichen Bestimmungen des Orts", die für die Fertigstellung von Straßen maßgebend sind, zu den Vorschriften, auf deren Verletzung die Revision gestützt werden kann?
Was bedeutet im Sinne des §. 259 C.P.O. die Überzeugung des Gerichtes von der Wahrheit einer Thatsache, und wie muß sich das Gericht bei Abwägung der Gründe für und gegen die Annahme jener Wahrheit zu der Bestimmung des §. 437 C.P.O. verhalten?
Darf der einer armen Partei durch das zuständige Gericht beigegebene Offizialanwalt die Vertretung der Partei deshalb ablehnen, weil er die beabsichtigte Rechtsverfolgung für aussichtslos hält?
Ist in Fällen, wo das anzufechtende Urteil zugleich mit der Berufungsschrift öffentlich zugestellt werden soll (§. 477 C.P.O.), das Berufungsgericht zuständig, beide Zustellungen zu bewilligen (§. 187 C.P.O.)?
Wird das Rechtsmittel gegen die, eine prozeßhindernde Einrede verwerfende oder den Klaganspruch seinem Grunde nach für gerechtfertigt erklärende Vorabentscheidung gegenstandslos durch ein nachher ergangenes und rechtskräftig gewordenes Endurteil? Welche Bedeutung hat die, die Einrede für begründet bezw. den Klaganspruch für unbegründet erklärende Entscheidung höherer Instanz für das ergangene Endurteil?
Ist, wenn vor dem 1. Oktober 1879 ein Kompromiß vereinbart, auch das Schiedsgericht gebildet wird, das schiedsrichterliche Verfahren eröffnet, aber erst nach dem 1. Oktober 1879 der Schiedsspruch ergangen ist, das schiedsrichterliche Verfahren, namentlich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Schiedsspruch, sowie die Frist zur Einlegung eines solchen Rechtsmittels nach den vor dem 1. Oktober 1879 geltenden Gesetzen oder aber nach den Bestimmungen im zehnten Buche der Reichscivilprozeßordnung (§§. 860 flg.) zu beurteilen?
Ist der Gerichtsstand der Erbschaft (§. 28 C.P.O.) begründet für die Klage, mit welcher die Minderung einer Schenkung unter Lebenden wegen Verletzung des Pflichtteiles begehrt wird, ferner für die Klage auf Nichtigerklärung einer Schenkung wegen Geistesschwäche des Erblassers zur Zeit der Schenkung?