Ist es mit den reichsrechtlichen Enteignungsgrundsätzen, insbesondere mit Art. 153 Abs. 2 WeimVerf., vereinbar, wenn die zuständige hamburgische Behörde auf Grund von § 15 des hamburgischen Bebauungsplangesetzes vom 31. Oktober 1923 (Hamb. GuVoBl. S. 1357) die Genehmigung zur Anlegung einer neuen Straße durch eine Privatperson als Unternehmer von der unentgeltlichen Abtretung von Flächen an den Staat abhängig macht?
1. Genügt den Erfordernissen der §§ 21, 29 FGG. eine Erklärung zum Protokoll des Urkundsbeamten, die diesem von dem Beschwerdeführer in die Feder diktiert worden ist?
2. Ist es für die Frage der Formgültigkeit einer solchen Erklärung von Belang, wenn der Urkundsbeamte in einer später eingeforderten dienstlichen Äußerung erklärt, er wäre bei eigener selbständiger Abfassung der Verhandlungsschrift von dem Diktat des Beschwerdeführers nicht wesentlich abgewichen?
3. Ist eine vom Urkundsbeamten protokollierte Erklärung des Beschwerdeführers, er wolle Beschwerde einlegen, für sich allein wirksam, wenn die ihr beigegebene Begründung wegen Formmangels unbeachtlich bleiben muß und aus dem Protokoll hervorgeht, daß der Beschwerdeführer eine Beschwerde ohne Diktataufnahme seiner Begründung nicht hat erheben wollen?
1. Gleichzeitige Stattgebung und Zurückweisung des Antrages auf Erlaß eines Versäumnisurteiles in dem nämlichen Erkenntnisse bei teilbaren Ansprüchen. Ist die zurückweisende Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Berufung oder dem der sofortigen Beschwerde anfechtbar?
2. Ist bei Zustellung eines Schriftsatzes, welcher den Klagantrag nachträglich in der Hauptsache erweitert, der Erlaß eines Versäumnisurteiles durch Wahrung der Einlassungs- oder der Zustellungsfrist bedingt?
Ist der im Prozesse unterliegende Gegner zur Erstattung der Gebühren mehrerer Armenanwälte verpflichtet, wenn der Wechsel in der Person des Rechtsanwaltes durch die andere Partei schuldvoll veranlaßt wurde?
Ist das Gericht befugt, den Beitritt eines Nebenintervenienten von Amts wegen wegen Formmängel als unzulässig zurückzuweisen, wenn seitens einer Hauptpartei der Nebenintervention lediglich deshalb widersprochen ist, weil ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten an dem Ausfalle des Rechtsstreites nicht vorliege?
Unter welchen Voraussetzungen kann Ersatz der Gebühren des den Verkehr der Partei mit dem Prozeßanwalte vermittelnden Anwaltes (§. 44 der Gebührenordnung) vom Gegner verlangt werden?
Sind die durch die Bestellung von Briefen durch die Stadtpost entstehenden Portoauslagen der Rechtsanwälte durch die in §. 13 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte geregelte Prozeßgebühr gedeckt?
1. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorhandensein des Beschwerdeobjektes in der Revisionsinstanz. Erledigung der Hauptsache vor Einlegung der Revision.
2. Aufhebung des Arrestvollzuges durch Beschluß des Arrestgerichtes auf Antrag des Arrestklägers. Ist zur Wirksamkeit dieses Beschlusses dessen Zustellung an den Arrestbeklagten, den Arrestdritten und den Zwischenkläger erforderlich?