Ist eine Zuständigkeitsbestimmung aus § 36 Nr. 3 ZPO. noch zulässig, wenn bereits die Klage erhoben und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts geltend gemacht worden ist?
Ist die Eheaufhebungsklage als rechtzeitig erhoben anzusehen, wenn die -- nunmehr als Aufhebungsklage zu behandelnde -- Anfechtungsklage zwar erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 1339 Abs. 1 BGB. erhoben und diese Frist früher als sechs Monate vor Inkrafttreten des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 abgelaufen war, die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 des Ehegesetzes aber gewahrt ist?
1. Bedarf es zur Veräußerung des Geschäfts einer offenen Handelsgesellschaft mit der Firma der Einwilligung der Gesellschafter auch dann, wenn sich die Gesellschaft in Liquidation befindet?
2. Unter welchen Voraussetzungen sind die Gesellschafter zur Erteilung der Einwilligung verpflichtet?
1. Kann ein Beamter der Ansprüche, die ihm aus der Verletzung der Fürsorgepflicht oder der Amtspflicht seiner Vorgesetzten erwachsen sind, durch Verwirkung verlustig gehen?
2. Über die Voraussetzungen für den Eintritt dieser Rechtsfolge.
1. Ist § 143 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) -- DBG. -- gemäß § 184 das. am 1. Juli 1937 in Kraft getreten oder ist sein Inkrafttreten nach § 182 das. bis zur künftigen Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts hinausgeschoben?
2. Findet § 143 DBG. in Fällen Anwendung, in denen zur Zeit seines Inkrafttretens die Klage wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der Beamten usw. aus dem Beamtenverhältnis bereits nach bisherigem Recht zulässigerweise erhoben war?
1. Wird zwischen den Gründern einer Aktiengesellschaft durch Sondervereinbarungen, die sich auf die Zeit nach der Gründung beziehen, eine allgemeine Treupflicht gesellschaftsrechtlicher Art begründet oder bleiben die Verpflichtungen auf den Inhalt der Sondervereinbarungen selbst beschränkt?
2. Besteht für das bis zum Inkrafttreten des Aktiengesetzes geltende Recht ein Treuverhältnis der Aktionäre untereinander?
3. Kann die Aktie als ein "sonstiges Recht" i. S. des § 823 Abs. 1 BGB. schon durch Schmälerung der Ertragsfähigkeit der Aktiengesellschaft oder nur dadurch verletzt werden, daß der Inhaber ganz oder teilweise um die Aktie selbst gebracht wird?
1. Steht der Rechtsweg offen für den Anspruch, daß eine Gruppe der gewerblichen Wirtschaft eine in ihr Aufgabengebiet fallende Maßnahme unterlasse?
2. Nach welchen Grundsätzen haftet die Gruppe für Schaden, den sie in Erfüllung ihrer Aufgaben anrichtet?
1. Welche Bedeutung hat es, daß die Worte "bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe" (§ 1333 BGB.) in § 37 des neuen Ehegesetzes durch die Worte "bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe" ersetzt worden sind?
2. Unter welchen Voraussetzungen kann wegen Irrtums über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen (§ 37 des neuen Ehegesetzes), auf Aufhebung der Ehe geklagt werden, wenn zwar der andere Ehegatte erscheinungsbildlich nicht erkrankt, wohl aber bei einem seiner nahen Blutsverwandten eine Erbkrankheit zum Ausbruch gekommen ist?
3. Kann dabei der Umstand erheblich sein, daß auch bei dem auf Aufhebung der Ehe klagenden Ehegatten eine erbliche Belastung vorhanden ist?
Zur Frage der rechtlichen Bedeutung der bei der Kraftfahrzeugversicherung dem Versicherungsnehmer obliegenden Pflicht, zu prüfen, ob der Führer im Besitz des vorgeschriebenen Führerscheins ist. Begriff und Voraussetzungen eines "entschuldbaren" Irrtums des Versicherungsnehmers hierüber.