1. Enthält die Bereitstellung einer vom Hersteller mit Preisaufdruck versehenen Markenware zum Verkauf eine Ankündigung des aufgedruckten Preises durch den Unternehmer?
2. Verstößt ein Warenhaus gegen das Rabattgesetz, wenn es solche Markenwaren zu einem Preise verkauft, der um den vom Hersteller zugelassenen ortsüblichen Rabattsatz ermäßigt ist?
Ist nach Art. 30 EG.z.BGB. die Anwendung eines ausländischen Gesetzes auch dann ausgeschlossen, wenn zwar der ausländische Rechtssatz selbst keinen unsittlichen Inhalt hat, wohl aber seine Anwendung auf den einzelnen Fall gegen die guten Sitten verstoßen würde?
Geht im Falle der Verschmelzung einer Aktiengesellschaft (Kommanditgesellschaft auf Aktien), welche gemäß § 1189 BGB. zur Grundbuchvertreterin bestellt war, die Vertreterstellung auf die übernehmende Gesellschaft über?
Kann die inländische Partei in der Revisionsinstanz wegen der ihr hier entstehenden Kosten die Einrede der mangelnden Sicherheit noch erheben, wenn sie diese Einrede in der Berufungsinstanz zwar schon erhoben, aber wieder fallen gelassen hatte?
Ist ein Vorbescheid der Verwaltungsbehörde nach § 7 des preußischen Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 (GS. S. 141) erforderlich, wenn ein Beamter in einem von seiner Dienstbehörde gegen ihn anhängig gemachten Rechtsstreit mit Forderungen aus seinem Dienstverhältnis aufrechnen will?
Steht den Hochschullehrern, die nach Landesrecht bei Versetzung in den Ruhestand ihre vollen Dienstbezüge als Ruhegehalt beanspruchen können, dieser Anspruch auch zu, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf Grund von § 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 erfolgt ist?
Wer ist "Beteiligter" im Sinne des § 12 GBO. a. F., wenn der Grundbuchrichter schuldhaft den § 10 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429) -- RSiedlG. -- übersehen hat?
1. Zur Frage der gesetzlichen Vertretung des Deutschen Reiches im Zivilprozeß.
2. Wie verhält sich die Haftung des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eines Beamten für Amtspflichtverletzungen, deren sich dieser in Ausübung anvertrauter öffentlicher Gewalt schuldig gemacht hat, zur Haftung desselben Dienstherrn für unerlaubte Handlungen seines Beamten, die dieser im bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreis seines Dienstherrn begangen hat?
3. Stellt sich eine im bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreis des Staates vorgenommene Handlung eines Beamten zugleich als Ausübung anvertrauter öffentlicher Gewalt dar, wenn sich der Beamte bei seinen Entschließungen und Handlungen auch von dem Gesichtspunkt der Wahrung der Staatsautorität oder von staatswirtschaftlichen Erwägungen oder von der Rücksichtnahme auf den wirtschaftlich Schwächeren leiten läßt?
4. Unter welchen Voraussetzungen ist § 826 BGB. in Fällen des "Boykotts" und der "Abkehr" anzuwenden?
5. Kann die Zulässigkeit solcher wirtschaftlichen Kampfmaßnahmen auf Beleidigungen durch den Gegner gestützt werden? Welche Bedeutung hat in diesem Fall die Zurücknahme der Beleidigungen?