1. Setzt die Entscheidung über eine weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2, 3 FGG. voraus, daß das Reichsgericht die zur Vorlegung Veranlassung gebende Streitfrage ebenfalls als für die Entscheidung über die Beschwerde wesentlich ansieht?
2. Ist das Registergericht berechtigt und verpflichtet, etwaigen Bedenken gegen die Bewertung von Sacheinlagen vor der Eintragung einer Gesellschaft mbH. nachzugehen?
1. Liegt nach den Vorschriften des § 11 Sechsten Teiles der Notverordnung vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537, 563) den über ein Armenrechtsgesuch befindenden Richtern die Amtspflicht zu sachgemäßer und erschöpfender Prüfung gegenüber dem Gegner der armen Partei ob?
2. Wird mit der Bewilligung des Armenrechts für einen aussichtslosen Prozeß eine dem Antragsteller gegenüber bestehende richterliche Amtspflicht verletzt?
3. Kann die mit den Prozeßkosten belastete Partei aus der Anordnung einer überflüssigen Beweisaufnahme einen Anspruch wegen richterlicher Amtspflichtverletzung herleiten?
Tritt Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn die in der unteren Instanz durch einen Anwalt vertretene Partei nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils stirbt und die Sache dann durch das Rechtsmittel des Gegners an die höhere Instanz gebracht wird, wo die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei noch nicht durch einen Anwalt vertreten sind?
1. Müssen die Sachdienlichkeit einer Klagänderung und die Zulassung nachträglichen Vorbringens in den Urteilsgründen stets ausdrücklich erörtert und begründet werden?
2. Über den Umfang der öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht öffentlich-rechtlicher Körperschaften gegenüber ihren Beamten.
Sind die Vorschriften der §§ 31 flg. der Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen in der Fassung vom 9. Mai 1935 (RGBl. I S. 594) -- Zulassungsordnung -- und der §§ 23 flg. der Vertragsordnung für Kassenzahnärzte und Kassendentisten vom 27. August 1935 (RGBl. I S. 1112) als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. anzusehen?
Liegt Gebrauch als Warenzeichen vor, wenn das einem anderen geschützte Zeichen -- Kaffeemühle als Zeichen für Kaffee-Ersatzmittel -- in körperlicher Nachbildung zur Anpreisung von Kaffeewaren verwendet und zu diesem Zwecke, mit einer auf die Herkunft der Waren hinweisenden Leuchtschrift versehen, im Schaufenster eines Kaffeegeschäfts aufgestellt wird?
Erstreckt sich der Schutz des Gebrauchsmusters auch auf solche Merkmale des Modells, die in der Beschreibung nicht erwähnt sind und deren technische Bedeutung der Fachmann der Anmeldung nicht zu entnehmen vermag?