1. Besteht ein Recht auf Scheidung wegen Ehebruchs, wenn die Ehe schon vor diesem Ehebruch so tief und unheilbar zerrüttet war, daß der Ehebruch von dem anderen Ehegatten nicht mehr als ehezerstörend empfunden werden konnte?
2. Ist die Erklärung des anderen Ehegatten, daß er trotz der bereits eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe nicht gewillt sei, den Ehebruch in Kauf zu nehmen, rechtlich von Bedeutung?
3. Kann der andere Ehegatte in einem solchen Falle den Antrag auf Schuldausspruch nach § 61 Abs. 2 Satz 2 des Ehegesetzes wegen dieses Ehebruchs stellen?
Kann in einem Testament, das von einem Notar entworfen oder beraten ist, die Bezeichnung der Bedachten als Nacherben als Erbeneinsetzung im Sinne des § 2269 BGB ausgelegt werden?
1. Entspricht der Begriff der "schweren Eheverfehlung" im § 49 EheG. dem der "schweren Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten" in dem früheren § 1568 BGB.?
2. Ist auch nach neuem Eherecht eine Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft grundsätzlich zulässig?
Nimmt ein Verkehrsteilnehmer eine Richtungsänderung vor, wenn er eine im Verkehrssinn einheitliche Straße auf einer leichten Kurve entlang fährt, wo geradeaus eine andere an der Kurve einmündende Straße weiterführt?
1. Steht § 616 ZPO. der Erhebung einer neuen Klage auf Aufhebung der Ehe wegen Irrtums über eine Erbkrankheit der Beklagten entgegen, wenn der Kläger in einem früheren Anfechtungsprozeß nur Geisteskrankheit der Beklagten geltend gemacht hat und geltend machen konnte?
2. Wen trifft die Beweislast, wenn die Beklagte behauptet, daß der Kläger die Kenntnis von den für sein Anfechtungsrecht (Aufhebungsrecht) wesentlichen Umständen früher als von ihm angegeben erlangt hat?
3. Wird durch die Erhebung der Scheidungsklage die Ausschlußfrist für die Erhebung der Anfechtungs-(Aufhebungs-)klage auch dann gewahrt, wenn der Kläger erst später im Rechtsstreit von der Scheidungsklage zur Anfechtungs-(Aufhebungs-)klage übergegangen ist?
1. Konnten nach Badischem Landrecht die Gerichte zur Entscheidung der Frage angerufen werden, ob ein Kind aus Ehebruch erzeugt und deshalb von der Legitimation durch nachfolgende Ehe ausgeschlossen war?
2. Wen traf in solchen Fällen die Beweislast dafür, daß der Erzeuger des Kindes zur Zeit der Erzeugung mit einer anderen Frau verheiratet gewesen war?
1. Ist gegenüber einer auf Verschulden gestützten Scheidungsklage die Erhebung einer Widerklage aus § 55 EheG. zulässig?
2. Wie ist in einem solchen Falle der vom Kläger gegen die Scheidung auf die Widerklage gemäß § 55 Abs. 2 erhobene Widerspruch zu behandeln?
3. Wie sind die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen, falls die Ehe auf die Hauptklage wegen Verschuldens des Beklagten und auf die Widerklage auf Grund des § 55 geschieden wird?
Zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs gegen die Ehescheidung im Falle des § 55 Abs. 2 EheG., insbesondere beim Vorhandensein unterhalts- und erziehungsbedürftiger Kinder.