Ist die Bestimmung des §. 329 A.L.R. II. 1 auf solche Schulden zu beschränken, welche die Ehefrau in Rücksicht auf das eingebrachte Vermögen kontrahiert hat?
Ist der §. 89 Abs. 2 des kurhessischen Gesetzes vom 8. März 1831, welcher die Pensionsrechte kurhessischer Pfarrerswitwen regelte, auch auf Witwen von Pfarrern anwendbar, die nach der Annexion Kurhessens auf einer zum vormaligen Kurfürstentume Hessen gehörigen Pfarrei angestellt wurden, oder ist die gedachte Gesetzesbestimmung durch den Untergang des Kurfürstentumes Hessen und dessen Übergang in den preußischen Staat, bezw. durch die nachfolgende preußische Gesetzgebung beseitigt worden?
Wird gemäß §. 10 des Gesetzes über den Eigentumserwerb vom 5. Mai 1872 durch die Auflassung die mangelnde Form auch solcher Geschäfte geheilt, bei welchen die Auflassung nur einen Teil der Leistung des zur Auflassung Verpflichteten darstellt?
Steht im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechtes dem Fiskus das Recht auf Abforderung des gegen das Verbot des Art. 32 der deutschen Reichsverfassung von Mitgliedern des Reichstages aus Privatmitteln Empfangenen zu?
1. Ausübung der Rechte des Schuldners durch den Gläubiger desselben.
2. Welchen Einfluß hat die Gewährleistungspflicht des Verkäufers einer fruchttragenden Sache auf die Rechte des Verkäufers bezüglich der Zinsen aus dem Kapitale des Kaufpreises?
Worin besteht der wesentliche Unterschied der im Allgemeinen Landrechte Tl. I. Tit. 17 Abschn. 3 normierten Gesellschaften und der erlaubten Privatgesellschaften im Sinne des Allgemeinen Landrechtes Tl. II. Tit. 6?
Kann dem Erwerber einer Hypothek schon dann eine Einrede aus dem persönlichen Schuldverhältnisse entgegengesetzt werden, wenn ihm bekannt gewesen ist, daß die Einrede zu irgend einer Zeit begründet war?
Kann die Versicherungsgesellschaft den gegenüber dem Besitzer der verpfändeten Police eingetretenen Ablauf der in den Versicherungsbedingungen festgesetzten Klagefrist auch gegenüber dem Eigentümer der Police geltend machen?
Ist der Mündel berechtigt, von dem Vormunde, welcher bei der Anlegung des Mündelgeldes der Vorschrift des §. 39 der preuß. Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 zuwider gehandelt hat, zu verlangen, daß er die gesetzwidrige Anlage rückgängig mache und das Kapital anderweitig belege?
Schuldverschreibungsstempel. Empfangsbekenntnisse einer Kreditbank über gezahlte Spareinlagen als Schuldverschreibungen. Kann die Revision auf die Verletzung einer nicht in die Gesetzsammlung aufgenommenen Königl. Kabinetsorder gegründet werden?