1. Genügt zur Ersitzung von Grundgerechtigkeiten ein Titel, durch welchen das Recht nicht begründet, sondern nur übertragen wird? (Sog. translativer Titel.)
2. Muß die Absicht des Ersitzenden darauf gerichtet sein, eine Grundgerechtigkeit (nicht Eigentum) auszuüben?
3. Erfordernisse des bösen Glaubens beim Erwerbe und nach dem Erwerbe der Grundgerechtigkeit.
Ist der Benefizialerbe, wenn über den Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet ist, und solange dieses Verfahren schwebt, unabhängig von demselben auf den Antrag des Vermächtnisnehmers den Offenbarungseid zu leisten verpflichtet?
Haftet der Gerichtsvollzieher für den Schaden, welchen er durch vertretbares Versehen bei Ausführung eines Zwangsvollstreckungsauftrages dem Gläubiger verursacht, im Geltungsgebiete der §§. 88 flg. A.L.R. II. 10 nur subsidiär?
Macht es für die Wirkung der Auflassung einen Unterschied, ob das Eigentum des Auflassenden vor oder nach Einführung des Gesetzes vom 5. Mai 1872 über den Erwerb des Eigentumes von Grundstücken 2c im Grundbuche eingetragen war?
1. Findet aus verurteilenden Erkenntnissen ausländischer Gerichte nur eine Klage auf Vollstreckungsurteil oder auch eine Klage auf Verurteilung des verurteilten Schuldners zur Zahlung statt?
2. Welcher Zeitpunkt ist bei Anwendung des §. 661 Nr. 4 C.P.O. entscheidend?
3. Steht dem verurteilten Schuldner die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache zu, wenn er aus dem ursprünglichen Schuldgrunde noch einmal auf Zahlung beklagt wird?
Kann bei der Restitutionsklage, welche nach §. 543 Nr. 7 b C.P.O. auf eine neu aufgefundene Privaturkunde gestützt wird, nicht bloß der Beweis der Echtheit, sondern auch der Beweis der Ausstellungszeit derselben durch Beweismittel jeder Art geführt werden?