1. Ist die Abtretung einer Mietzinsforderung nach rheinischem Rechte dem Hypothekargläubiger gegenüber wirksam, wenn sie vor der Beschlagnahme des Grundstückes erfolgt ist, und eine Anfechtung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879 nicht als gerechtfertigt erscheint?
2. Welche Befugnisse stehen gegenüber einer derartigen Abtretung dem Eigentümer des vermieteten Hauses zu, der dieses bei der Zwangsversteigerung erworben hat?
3. Welche Bedeutung hat ein dem Anfechtungsbeklagten bezüglich seiner Kenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners zugeschobener Eid in Ansehung der Frage, ob eine solche Benachteiligungsabsicht vorliegt?
1. Wird ein Kaufvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner dadurch ausgeschlossen, daß er zum Zwecke der Sicherung des Gläubigers für seine Forderungen gethätigt wird, und daß die verkauften Gegenstände im Besitze des Schuldners verbleiben sollen?
2. Zur Prüfung der Frage, ob die Erfordernisse eines Kaufvertrages vorliegen, oder nicht vielmehr eine bloße Pfandbestellung gewollt war.
Welche Wirkung hat nach französischem Rechte die Pfändung des Anspruches auf Teilung einer Gütergemeinschaftsmasse? Kann die Überweisung eines solchen Anspruches zur eigenen Einziehung gemäß § 736 C.P.O. wirksam erfolgen?
Darf die durch einstweilige Verfügung angedrohte Strafe noch verhängt werden, wenn die vor Aufhebung der einstweiligen Verfügung begangene Zuwiderhandlung erst nach diesem Zeitpunkte zur Aburteilung gelangt?
Inwieweit kann ein Sachverständiger, welcher infolge eines Beweisbeschlusses ein schriftliches Gutachten eingereicht hat, noch abgelehnt werden, wenn das Gericht eine Ergänzung dieses Gutachtens für erforderlich erachtet und zu diesem Zwecke seine Vernehmung anordnet?
Kann die auf Ungültigkeit des Schiedsvertrages beruhende Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens von dem durch den Schiedsspruch Verurteilten auf Grund des § 867 (§ 868 Abs. 2) C.P.O. noch geltend gemacht werden, wenn er vor dem Schiedsgerichte, ohne die Unzulässigkeit des Verfahrens zu rügen, die Abweisung der Klage beantragt und eine Widerklage erhoben hatte?
Hat der gemäß § 354 C.P.O. zur Verhandlung über seine Zeugnisweigerung geladene Zeuge Anspruch auf Entschädigung nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878, wenn er in dieser Verhandlung seine Weigerung zurückzieht und sofort als Zeuge vernommen wird?