Ist in dem Falle, daß wegen Vorenthaltung mehrerer bestimmt bezeichneter Sachen oder von Mengen solcher Sachen Schadensersatz gefordert wird, auch für die Entscheidung über die Frage, welche Sachen dem Kläger vorenthalten sind, die Vorschrift des § 260 (287 n. F.) C.P.O. maßgebend?
Werden die wahren Rechtsnachfolger einer im Laufe des Prozesses gestorbenen Partei dadurch, daß andere Personen sich als die Rechtsnachfolger gemeldet haben und vom Gerichte als solche zugelassen sind und den Rechtsstreit fortgesetzt haben, vom Prozesse ausgeschlossen, oder können sie noch in den Prozeß eintreten, und in welchem Zeitpunkte? Sind sie insbesondere berechtigt, in zweiter Instanz in den Prozeß einzutreten, wenn das Urteil erster Instanz zwischen den falschen Rechtsnachfolgern, die darin als die wahren Rechtsnachfolger anerkannt worden sind, und dem Gegner ergangen ist?
Kann der Kläger gegen das die Klage abweisende Urteil unter Erweiterung der Zinsenforderung Berufung einlegen, wenn er vor der Einlegung wegen des eingeklagten Anspruches befriedigt ist?
1. Hat, wenn der Anwalt einer Partei eine Rechtsmittelschrift nebst den erforderlichen Abschriften zur Erwirkung der Terminsbestimmung dem Gerichtsschreiber überreicht hat, ohne dabei zu erklären, daß er selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen wolle, der Gerichtsschreiber ohne weiteres die Terminsnote auf die dem Gegner zuzustellende Abschrift zu übertragen und diese Abschrift zu beglaubigen, bezw. diese Beglaubigung dem etwa von ihm mit der Zustellung betrauten Gerichtsvollzieher aufzutragen?
2. Kann die Partei in einem solchen Falle verlangen, daß der Gerichtsschreiber auch dann selbst die Abschrift der Terminsnote beglaubige, wenn er einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt?
1. Eheprozeß; Legitimation der Parteivertreter. 2. Klage auf zeitliche Trennung von Tisch und Bett gegenüber dem Art. 201 Einf.-Ges. zum B.G.B.
3. Nach welchem Rechte ist die Frage, ob ein vor dem 1. Januar 1900 verkündetes Urteil auf Verletzung einer revisibeln Rechtsnorm beruht, dann zu beurteilen, wenn das angewendete Recht zu denjenigen Normen gehört, die nach dem 1. Januar 1900 auch in bereits anhängigen Sachen nicht mehr angewendet werden sollen?2
1. Zur Auslegung des § 230 (253 n. F.) Abs. 2 Nr. 3 und des § 267 (295 n. F.) C.P.O.
2. Wird die Wechselverjährung durch eine Klage unterbrochen, die nach Ablauf des auf die Klage anberaumten Termines zur mündlichen Verhandlung zugestellt worden ist?
Kann der Wechselschuldner, der im Wechselprozesse auf Klage des Blankoindossatars rechtskräftig unter Vorbehalt zur Zahlung verurteilt ist, im Nachverfahren die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation vorbringen, nachdem er gegen den Aussteller und Blankoindossanten ein rechtskräftiges Urteil auf Herausgabe des Wechsels erstritten und auf Grund desselben den Besitz des Wechsels erlangt hat?