Kann eine Ehescheidungsklage auf den § 1568 B.G.B. auch in dem Falle gestützt werden, wenn der klagende Ehegatte auch seinerseits durch schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses verschuldet hat, daß dem verklagten Teile die Fortsetzung der Ehe mit ihm nicht zugemutet werden kann?
Ist das einem Fiduciar vom Erblasser bezüglich eines Grundstückes testamentarisch auferlegte, aber im Grundbuche nicht eingetragene Veräußerungsverbot für die Gläubigerschaft des demnächst in Konkurs verfallenen Fiduciars, bezw. für den Verwalter des Konkurses bindend?
Steht, wenn im Gebiete des früheren gemeinen Rechtes eine Ehe auf Grund der bisherigen Gesetze geschieden worden, und zwischen den Ehegatten über das Recht zur Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes Streit entstanden ist, die Verhandlung und Entscheidung dieses Streites dem Prozeßrichter, oder dem Vormundschaftsrichter zu?
Wird der Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft durch die ihm durch das Statut oder Beschluß der Generalversammlung auferlegten Beschränkungen gehindert, die Genossenschaft wirksam nach außen zu vertreten?
Ist die einstweilige Verfügung von der Partei, welche sie erwirkt hat, dem Gegner selbst oder dessen Prozeßbevollmächtigtem für den Hauptprozeß zuzustellen?
1. Gehören die Kosten der Erwirkung des Rückkehrbefehles und des Antrages auf Anberaumung des Sühnetermines in Ehesachen zu den Prozeßkosten?
2. Sind die betreffenden Rechtsanwaltsgebühren auf die Prozeßgebühr im Ehescheidungsprozesse anzurechnen?
Zum Begriffe der Rechtsnachfolge im Sinne von § 410 (445 n. F.) C.P.O. Ist der Assignant Rechtsvorgänger des Assignatars, wenn die Anweisung erfolgt, um dem Assignatar wegen eines ihm an den Assignanten zustehenden Anspruches durch eine dem letzteren an den Assignaten zustehende Forderung Befriedigung zu verschaffen?
Kann in einem Prozesse über den Anspruch auf Unterlassung unrichtiger Angaben im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 das durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten unterbrochene Verfahren vom Konkursverwalter aufgenommen werden?
Wird die zur Ladung des Berufungsbeklagten erforderliche Terminsbestimmung des Vorsitzenden dadurch unnötig, daß der Berufungskläger den Gegner zu dem auf dessen Berufung bestimmten Termine ladet?
Darf das Gericht sich einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges deshalb enthalten, weil die Verwaltungsbehörde bereits mit der den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden materiellen Frage befaßt gewesen ist, und das Gericht die letztere in gleicher Art wie die Verwaltungsbehörde beurteilt?