1. Finden die Vorschriften des § 377 H.G.B. auch bei einem einseitigen Handelskaufe, namentlich dem Käufer gegenüber, der Kaufmann ist, Anwendung?
2. Was ist zur Anwendung des § 157 B.G.B. erforderlich? Ist insbesondere zur Feststellung einer Verkehrssitte der bloße Hinweis auf entsprechende handelsrechtliche Normen genügend?
1. Zwangsvollstreckung aus einem gemäß § 599 C.P.O. unter Vorbehalt ergangenen Urteile.
2. Umwandlung der Kautionshypothek des bisherigen preußischen Rechtes in eine Maximalhypothek des § 1190 B.G.B. gemäß Art. 192 Einf.-Ges. zum B.G.B.
1. Ist der Rechtsweg zulässig für solche vermögensrechtliche Ansprüche eines im Reichsdienste angestellten Militäranwärters, welche auf die Behauptung gestützt sind, daß dieser früher, als geschehen ist, eine höhere Stelle hätte erhalten sollen?
2. Steht nach den von dem Bundesrate am 7. und 21. März 1882 beschlossenen Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern, insbesondere nach § 21, dem zu einem Dienstzweige einberufenen Militäranwärter unter allen Umständen mindestens das Diensteinkommen (ganz oder zu 3/4) der untersten etatsmäßigen Stelle des betreffenden Dienstzweiges zu?
1. Sind die sog. Genußscheine, die von einer Aktiengesellschaft bei Aufnahme eines Darlehns neben den Schuldverschreibungen ausgegeben werden und die Zusicherung bestimmter Bezüge vom Reingewinn und von der Liquidationsmasse enthalten, als Beurkundungen von Gesellschaftsrechten, oder als solche von Gläubigerrechten anzusehen?
2. Können solche Genußscheine ohne die Schuldverschreibungen, auf die sie sich beziehen, an Dritte übertragen werden?
3. Ist die Generalversammlung der Aktionäre befugt, das Maß des Bezugsrechtes ohne Zustimmung der Genußscheininhaber zu ändern?
Darf § 67a des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung der Novelle vom 10. April 1892 auch angewendet werden auf Fabrikkrankenkassen, die von Anfang an für die Betriebe verschiedener Unternehmer errichtet waren?
1. Beginnt nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 bei jeder wiederholten Zuwiderhandlung gegen § 1 des Gesetzes der Lauf einer neuen, besonderen Verjährung des Unterlassungsanspruches?
2. Erwirbt durch wiederholte Zuwiderhandlung gegen § 1 des angeführten Gesetzes der Thäter mit dem Ablaufe der Verjährungsfrist ein Recht auf ferneres gleiches Thun?
1. Welches sind die Begriffsmerkmale des Interimsscheines im Gegensatz zur Aktie?
2. Ist die von einem Aktionär zur Sicherung des Restes seiner Einlage vorgenommene Hinterlegung von Wechseln als Einzahlung auf die Aktie anzusehen?
Kann ein Notar, und eventuell von welchen Gesichtspunkten aus, für ein Versehen seines Bureaupersonals verantwortlich gemacht werden? Haftung des letzteren.