1. Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn bei einer Kautionshypothek des bisherigen preußischen Rechts zu der Zeit, in welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, Forderungen, für welche die Hypothek haftet, zu einem bestimmten Betrage entstanden sind, Forderungen aber in Höhe des überschießenden Betrags der Hypothek nicht mehr entstehen können?
2. Findet auf die Erklärungen, welche die Beteiligten in Angelegenheiten des Liegenschaftsrechts abzugeben haben, insbesondere auf die gemäß § 1183 B.G.B. zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft erforderliche Zustimmung des Eigentümers, die Vorschrift des § 133 B.G.B. Anwendung?
3. Ist der § 878 B.G.B. anwendbar auf die unwiderruflichen Zustimmungserklärungen anderer Personen (§§ 876. 880 Abss. 2 und 3, § 1183 B.G.B.) zu den von den Beteiligten in Gemäßheit der §§ 873. 875. 877 B.G.B. abzugebenden Erklärungen?
Kann im Gebiete des gemeinen Rechtes das einer Privatperson an einem öffentlichen Flusse zustehende Fischereirecht als dingliche Belastung (Dienstbarkeit, eventuell Grunddienstbarkeit) einer unbeweglichen Sache im Sinne des § 24 C.P.O. und des materiellen Rechtes angesehen werden?
1. Muß dem unter Mitteilung der Tagesordnung zur Gewerkenversammlung eingeladenen Gewerken eine bestimmte Frist zur Vorbereitung freigelassen werden?
2. Muß derjenige, der einen Kux erworben hat, zum Abstimmen in der Gewerkenversammlung zugelassen werden, auch wenn er noch nicht in das Gewerkenbuch eingetragen ist?
3. Liegt darin, daß mit demselben Klagantrage die Beschlüsse der Gewerkenversammlung wegen formaler Verstöße und als nicht zum Besten der Gewerkschaft gereichend angefochten werden, die Verbindung mehrerer selbständiger Ansprüche in einer Klage?
Ist die Vorschrift des § 15 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in der Fassung vom 20. Mai 1898, wonach es zur Abtretung von Gesellschaftsanteilen durch Gesellschafter eines in gerichtlicher oder notarieller Form geschlossenen Vertrags bedarf, nach § 1274 Abs. 1 B.G.B. auch für die Verpfändung von Anteilsrechten maßgebend?
1. Was sind im Sinne des § 385 Nr. 4 C.P.O. Handlungen, die eine Ehefrau als Vertreterin einer Partei vorgenommen hat?
2. Ist zur Anwendung des § 385 Nr. 4 C.P.O. die Behauptung der beweisführenden Partei erforderlich, daß die Ehefrau als Vertreterin einer Partei gehandelt hat?
Kann nach dem preußischen Allgemeinen Landrecht an einem in der Nutznießung des Pfarrers stehenden Kirchengrundstück im Wege der Ersitzung ein dingliches Recht erworben werden?
1. Findet die Bestimmung in § 840 Abs. 3 B.G.B. in jedem Falle, wo für den in Frage stehenden Schaden neben dem nach den §§ 833-838 B.G.B. zu dessen Ersatz Verpflichteten ein Dritter verantwortlich ist, oder nur dann Anwendung, wenn der Dritte aus einer unerlaubten Handlung haftbar ist?
2. Was ist unter einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 840 zu verstehen? Ist insbesondere die Haftung des Eisenbahnunternehmers aus § 1 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 als eine solche aus einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 840 B.G.B. anzusehen?
3. Liegt ein Unfall beim Betriebe einer Eisenbahn vor, wenn ein in der Nähe einer Bahnanlage befindliches Pferd, durch einen vorüberfahrenden Bahnzug erschreckt, durchgeht, und dann von ihm ein Mensch verletzt oder getötet wird?
Inwieweit besteht die in § 831 B.G.B. vorausgesetzte Verpflichtung des Geschäftsherrn, Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten?
Klage gegen den Fiskus auf Erstattung von Aufwendungen, die für einen öffentlichen Fluß gemacht sind. Wann kann gesagt werden, daß der Staat zur Ausführung einer Arbeit an einem öffentlichen Flusse durch die Gesetze verpflichtet ist?