Muß der Berufungsbeklagte, welcher beim Nichterscheinen des Berufungsklägers Zurückweisung der Berufung durch Versäumnisurteil beantragt, die geschehene Zustellung des erstinstanzlichen Urteiles nachweisen, und zwar unter allen Umständen durch Vorlegung der Zustellungsurkunde?
Kann in dem Falle, wenn das Gericht erster Instanz sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen und gegen dieses Urteil nur der Kläger Berufung eingelegt hat, der Beklagte sich dieser Berufung wegen Abweisung seiner Widerklage anschließen?
Hat die zur Rechtswirksamkeit einer Beschwerdeschrift (§ 569 C.P.O. n. F.) erforderliche Unterschrift handschriftlich zu erfolgen, oder genügt eine durch ein Faksimile oder auf einem sonstigen mechanischen Wege hergestellte Unterschrift?
Wird das Recht des Prozeßbevollmächtigten, im Falle des Verlustes der Prozeßfähigkeit der Partei die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, dadurch beseitigt, daß er im Namen des neuen gesetzlichen Vertreters der Partei aufgetreten ist und in dieser Stellung an einer mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte teilgenommen hat?
1. Betrifft die Entscheidung darüber, ob einer Ehefrau während der Dauer des Ehescheidungsprozesses in Gemäßheit des § 627 C.P.O. das Getrenntleben vom Ehemanne zu gestatten ist, eine vermögensrechtliche, oder eine auf dem Familien- und Eheverhältnis beruhende Frage?
2. Finden in betreff dieser Frage, bezw. für die zu erlassende einstweilige Verfügung die Vorschriften der §§ 936-944 C.P.O., nicht aber die Bestimmung des § 1353 Abs. 2 B.G.B. Anwendung?
Wie ist ein auf Grund des § 620 C.P.O. n. F. gestellter Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vom Prozeßgerichte zu behandeln? Darf er durch einen vor dem Endurteile erlassenen Beschluß zurückgewiesen werden?
Wird die vom Berufungsbeklagten in einem Schriftsatze erklärte Anschließung, wenn der Schriftsatz innerhalb der Berufungsfrist zugestellt wird, schon durch diese Zustellung erhoben, oder erst durch Verlesung des Antrages in der mündlichen Verhandlung?
Muß die Zustellung eines Schriftsatzes, die nach Ablauf der Notfrist noch nach Maßgabe des § 207 Abs. 2 C.P.O. n. F. wirken soll, notwendig durch den Gerichtsschreiber vermittelt sein?
Hat das Gericht, welchem eine Klage mit dem Gesuche um Bewilligung der öffentlichen Zustellung eingereicht ist, nur unter der Voraussetzung sachlich auf das Gesuch einzugehen, daß es für die Klage örtlich zuständig ist?
Unter welchen Voraussetzungen ist die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention mit sofortiger Beschwerde nach § 99 Abs. 3 C.P.O. n. F. anfechtbar?