1. Kann die Richtigkeit eines gemäß §§ 160. 162. 163 C.P.O. beurkundeten gerichtlichen Vergleiches, der als integrierende Bestandteile Erbverzichtsverträge und einen Vorvertrag über Abschluß eines Ehevertrages enthält, auf Grund des § 125 B.G.B. daraus abgeleitet werden, daß er der in den §§ 2348. 1434 B.G.B. erforderten gerichtlichen oder notariellen Form entbehre?
2. In welchem Verhältnisse stehen zu dieser Frage Landesgesetze, welche von der in Art. 141 Einf.-Ges. zum B.G.B. erteilten Erlaubnis durch die Bestimmung Gebrauch gemacht haben, daß nur die Notare zuständig sein sollen?
Hat für die Erledigung eines vor dem 1. Januar 1900 eröffneten Konkurses der dem Gemeinschuldner nach bisherigem Landesrechte an dem Vermögen seiner ehelichen Kinder zustehende Nießbrauch auch über den 1. Januar 1900 hinaus noch als Bestandteil der Konkursmasse zu gelten?
Ist die Erhebung eines Kompetenzkonfliktes nach Maßgabe der preußischen Verordnung, betr. die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, vom 1. August 1879 (G.S. S. 573) mit der in § 7 daselbst festgesetzten Wirkung auch dann noch zulässig, wenn der Rechtsstreit bereits durch Einlegung der Revision bei dem Reichsgerichte anhängig geworden ist?
Sind bei einem nur zu einem Teile für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichteten Gebäude die dem Betriebe bestimmungsgemäß dienenden Gerätschaften Zubehör des Grundstückes?
1. Welche Bedeutung hat die einem eingetragenen Warenzeichen beigegebene Beschreibung?
2. Kann gegenüber einem aus § 12 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes vom 12. Mai 1894 vor dem Gerichte erhobenen Anspruche geltend gemacht werden, das in die Zeichenrolle des Patentamtes eingetragene Warenzeichen sei rechtsunwirksam, weil es im Verkehre der Unterscheidungskraft ermangele?
1. Kann der legitimierte Wechselindossatar die Wechselklage gegen den Acceptanten und den Aussteller des Wechsels aus eigenem Rechte anstellen, obgleich er von einem Zwischenindossanten Deckung für die Wechselsumme erhalten hat?
2. Besteht zwischen dem Acceptanten und dem Aussteller eines Wechsels notwendige Streitgenossenschaft, wenn sie in einer Klage belangt werden und sich derselben Einrede bedienen?
Erfordernisse einer Anfechtungserklärung nach § 143 B.G.B. Ermächtigt die Prozeßvollmacht zur Abgabe und zur Entgegennahme einer Anfechtungserklärung nach § 143 B.G.B. im Prozesse?
Muß die Bezeichnung eines Wechsels als "Wechsel" in der Wechselerklärung enthalten sein, oder genügt das Wort "Wechsel" als Überschrift der Urkunde zur Herstellung eines gültigen Wechsels? Unter welchen Voraussetzungen kann eine wegen Formmangels als Wechsel ungültige Urkunde als kaufmännischer Verpflichtungsschein gelten? Legitimation des Inhabers einer solchen Urkunde durch Blankoindossament.
1. Kann die zwangsweise Löschung eines eingetragenen Warenzeichens nur auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894, oder auch aus sonstigen privatrechtlichen Gründen, insbesondere dann ausgesprochen werden, wenn der Gebrauch des Warenzeichens gegen § 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 verstößt?
2. Liegt in der Beibehaltung eines eine Firmenbezeichnung enthaltenden Warenzeichens zugleich eine Benutzung der Firma selbst im Sinne des § 8 a. a. O.?
3. Ist die Unterlassungsklage gemäß § 8 a. a. O. auch dann zulässig, wenn nur die Fortsetzung einer mißbräuchlichen Art der Benutzung eines Namens 2c in der Zukunft zu erwarten ist?