1. Inwieweit finden in Elsaß-Lothringen auf den Tagebau auf Eisenerz die bergrechtlichen Vorschriften Anwendung?
2. Unterliegt der Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung der Beeinträchtigung seines Eigentumes (§ 1004 B.G.B.) der Einschränkung des Schadensersatzanspruches aus § 251 Abs. 2 B.G.B.?
1. Wie ist der dem Anfechtungsbeklagten auferlegte Eid über seine Kenntnis von der Zahlungseinstellung des Schuldners zu fassen?
2. Inwiefern ist die Zahlung einer fremden Schuld als unentgeltliche Verfügung anfechtbar?
Besteht im Falle des § 21 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom 20. April 1892 eine Verpflichtung der Gesellschaft, sei es dem säumigen Gesellschafter, sei es Dritten gegenüber, den Ausschluß auszusprechen?
1. Rechtliche Natur und Voraussetzungen der Klage auf Berichtigung des Grundbuches.
2. Findet dieselbe statt gegenüber einer nach früherem Rechte legal erfolgten Eintragung eines dinglichen Rechtes (§§ 12 flg. des Gesetzes über den Eigentumserwerb 2c), dem ein materieller Rechtsgrund (causa) nicht zu Grunde liegt?
3. Konkurrenz dieser Klage mit der Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Wann ist die von dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit seinem Gläubiger getroffene Verabredung, daß dieser die Gesellschaft statt seiner als Schuldnerin annehme, nichtig?
1. Kann auf Grund einer mündlichen, neben einem in der Form des § 313 Satzes 1 B.G.B. geschlossenen, aber durch Auflassung und Eintragung nicht vollzogenen Kaufvertrag vom Verkäufer gemachten Zusicherung gewisser Eigenschaften des verkauften Grundstückes von seiten des Käufers auf Wandelung geklagt werden, wenn jene Eigenschaften fehlen?
2. Liegt eine Zusicherung nur dann vor, wenn sie auf die Zukunft gerichtet ist?
1. Kann der Hypothekenschuldner sich dem eingetragenen Gläubiger gegenüber verpflichten, die Hypothek löschen zu lassen, sobald und soweit sie Eigentümergrundschuld werden sollte?
2. Unterschied zwischen Rücktritt vom Darlehnsvertrage und vorbehaltener vorzeitiger Zurückforderung des Darlehns.
Erfordernisse der Rechtswirksamkeit einer Zustellung im Enteignungsverfahren nach § 39 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 in Verbindung mit den Vorschriften der Civilprozeßordnung a. F.
1. Liegt ein Überbau im Sinne des § 912 B.G.B. auch dann vor, wenn der Bau sich über ein ganzes Nachbargrundstück erstreckt?
2. Können Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auch dann verneint werden, wenn der Bauende die Grenze wissentlich überschritten hat?
Kann von dem Käufer auf Grund des Vertragsverhältnisses neben der Wandelung auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer geltend gemacht werden?